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Rückholung von minderjährigen Kindern

Diese Leistung greift in dem Fall, wenn mitreisende Kinder auf einer Auslandsreise nach einem Unfall der versicherten betreuungspflichtigen Person/en nicht mehr beaufsichtig werden können.

Erstattet werden die Kosten für die Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zum Wohnort.

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