A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Gefälligkeitshandlungen

Laut gesetzlicher Seite besteht bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger, wenn dieser einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfe einen Schaden zufügt.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer hilft seinen Freunden beim Umzug und läßt dabei etwas fallen. Dieser Schaden wird im Rahmen der mitversicherten Gefälligkeitshandlung ersetzt.
siehe: Haftpflichtversicherung

© Versicherungsbote.de