A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Einwirkung von außen

Um der Definition von Unfall im Versicherungsinne zu entsprechen, müssen Kräfte, die außerhalb des eigenen Körpers liegen, auf den den eigenen Körper Einfluß nehmen. Ob es sich dabei um mechanische, chemische, elektrische oder andere Einflüße handelt, spielt keine Rolle.
Auch Eigenbewegungen (des Versicherten) können damit gemeint sein. So sichert die Unfallversicherung das Umknicken oder Stolpern aufgrund von z.B. Schlaglöchern oder Gehwegunebenheiten ab. Hier ist der Schaden auf einen Außenwelteinfluss zurückzuführen.
Eigenbewegungen, deren regulärer Verlauf Gesundheitsschäden hervorruft, sind nicht versichert.
Beispiel: Um einen Ball zu erreichen, streckt sich ein Torwart. Dabei zieht er sich einen Muskelriß zu.

Eigenbewegung
Plötzlichkeit
Schwere Kopfverletzung
Unfall

© Versicherungsbote.de