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Einschluss Lehrerhaftpflicht für freiberufliche Tätigkeit

In der Diensthaftpflicht sind nur angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst versicherbar.
Einige Gesellschaften versichern auch freiberufliche Lehrer, die tätig sind als:

  • Lehrbeauftragter an Universitäten, Fach- oder Volkshochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen;
  • Musiklehrer;
  • Nachhilfelehrer;
  • Sportlehrer bzw. Trainer: z.B. Golf-, Fitness-, Surf-, Segel- oder Schwimmlehrer.

siehe:Diensthaftpflicht

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