Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai das AIFM-Umsetzungsgesetz zur Regulierung und Aufsicht von Verwaltern alternativer Investmentfonds verabschiedet. Die Umsetzungsfrist der AIFM-Richtlinie läuft zum 21.07.2013 ab, demnach tritt mit dem 22. Juli nun das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Finanzmarktregulierung in Kraft. Das Investmentgesetz (InvG) wird somit endgültig aufgehoben und die Fondsgesellschaften erhalten neue Vorgaben zur staatlichen Aufsicht und Kontrolle. Das ist zumindest der Plan. Doch ist die Branche aufgrund mangelnder Aufklärung derzeit eher verwirrt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Finanzbehörden vom Bundesfinanzministerium aufgefordert werden, bei der Besteuerung bestimmter Investmentfonds weiterhin auf das Investmentsteuergesetz zurückzugreifen, welches eigentlich bald nicht mehr gilt.

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Das KAGB muss eine exakte Regelung zur Besteuerung beinhalten, doch scheiterte der Entwurf zum AIFM-Steueranpassungsgesetz im Berliner Vermittlungsausschuss. Der Grund ist eine Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern. Die Folge: es gibt zwar ein Aufsichtsrecht, aber keine gültige Gesetzeslage auf die Investmentunternehmen sich beziehen können. Expertenmeinungen zufolge kann sich dies noch lang bis nach der Bundestagswahl hinziehen. Das Investmentsteuergesetz soll solang weiterhin gelten. Die Fondsbranche ist verärgert, denn Millionen Anlegern drohen schlimme Verluste. Ohne ein vollständiges Gesetz unterliegen zahlreiche Fonds der Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Für zusätzliche Verwirrung bei Anbietern geschlossener Fonds, sorgte die Finanzaufsicht BaFin. Ein kurzes Schreiben beinhaltete für einige Fondstypen die Erlaubnis weiterhin ohne Regulierung und Aufsicht den Geschäften nachgehen zu können. Ist eine Beteiligungsgesellschaft als Unternehmen operativ tätig, so falle die Gesellschaft nicht unter die Regulierung. Nur ist die Begrifflichkeit noch schwammig und in vielen Bereichen wie dem der Schiffsfonds bleibt unklar, ab wann man von einer operativen Tätigkeit sprechen kann. Kritiker sprechen vor allem von einer unglücklichen Formulierung, die Schlupflöcher zulassen könnte. Laut der Bafin komme es auf den Einzelfall an, Schiffsfonds dürften aber aufgrund der regelmäßigen Zusammenarbeit mit Vertragsreedern unter die KAGB-Regelung fallen. Nur wer die technisch-nautische Betriebsführung des Schiffes selbst übernimmt, dem wird eine operative Tätigkeit zugesprochen.

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