Seit 2013 müssen Finanzanlagenvermittler eine Gewerbeerlaubnis gemäß Paragraf 34f der Gewerbeordnung (GewO) besitzen, wenn sie Anteile von Investmentfonds an ihre Kunden vermitteln wollen. Aktuell prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungspflicht (BaFin), ob die gleiche oder eine ähnliche Erlaubnispflicht auch für Angestellte eines Versicherungsunternehmens gelten soll.

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Laut dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen nur solche Geschäfte betreiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen (§ 7 Absatz 2 Satz 1 VAG). Bisher fiel auch die Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte einer Versicherung unter diese Regelung. Allerdings stellt die Finanzdienstleistungsaufsicht in dem aktuellen Entwurf einer Verlautbarung die bisherige Praxis infrage. In dem Papier heißt es: „Die Vermittlung von Anteilen an offenen oder geschlossenen Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens stellt aufgrund des zusätzlichen finanziellen Risikos grundsätzlich ein versicherungsfremdes Geschäft dar und fällt folglich nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“.

Für die Assekuranz hat die Neubewertung Konsequenzen. “Sollte die Verlautbarung entsprechend dem Entwurf veröffentlicht werden, so benötigen Versicherungsunternehmen zukünftig eine Gewerbeerlaubnis für Kapitalanlagenvermittlung“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Kanzlei GPC Law gegenüber Cash Online. Eine Erlaubnis der Bafin zum Betreiben von Versicherungsgeschäften würde dann nicht mehr ausreichen. Auch die Angestellten der Versicherungsunternehmen müssten zukünftig ihre Qualifikation durch eine entsprechende Sachkundeprüfung nachweisen.

Immer strengere Aufklärungs- und Beratungspflichten

Kein Problem sieht die BaFin darin, dass die Angestellten der Versicherer streng genommen gar nicht unter die Regelungen der Gewerbeordnung fallen. Auf der Webseite heißt es: „Angestellte eines Versicherungsunternehmens, die Anteile von Investmentfonds vermitteln, sind zwar keine Gewerbetreibenden und unterfallen daher nicht der Gewerbeordnung. Dennoch bestand aufgrund der neuen Gesetzgebung für die BaFin Anlass, die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zu überprüfen“.

So seien in den letzten Jahren die Haftungsmaßstäbe bei der Vermittlung von Investmentanteilen stetig verschärft wurden – nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte. Selbstständigen Vermittlern und Beratern von Kapitalanlagen wurden immer weitergehende und strengere Aufklärungs- und Beratungspflichten auferlegt. Diese Grundsätze seien auch auf die Angestellten eines Versicherungsunternehmens übertragbar, argumentiert die BaFin. „Der Anlegerschutz wurde ausgeweitet, so dass es vermehrt zu Haftungsfällen kam. Dies verursacht in der Regel Schadensersatzzahlungen des Versicherungsunternehmens an die Kunden.“

Daneben sei § 7 Abs. 2 VAG im Januar 2009 erweitert worden (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2305.) Der Gesetzgeber befand, dass bei Geschäften, die ein zusätzliches finanzielles Risiko mit sich bringen, kein unmittelbarer Zusammenhang zum Versicherungsgeschäft bestehe. Durch die Erweiterung des § 7 Abs. 2 VAG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, „dass der Schutz der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens primäres Ziel des Verbots versicherungsfremder Geschäfte ist.“

BaFin bittet um Stellungnahmen

Da die Vermittlung von Investmentfonds mit zusätzlichen Risiken behaftet sei, mache sowohl die Verschärfung der Rechtsprechung als auch des Versicherungsvertragsgesetzes eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. Angestellte von Versicherungsunternehmen sollen zukünftig einen Sachkundenachweis ähnlich dem § 34f GewO erbringen müssen. Gegen die Gründung von Kapitalanlagegesellschaften zur Vermittlung von Fondsanteilen würden aus aufsichtsbehördlicher Pflicht jedoch weiterhin keine Bedenken bestehen.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 05/2013; VA 52-I 5005-2013/0002) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2013) bis zum 28.06.2013 auf folgenden Wegen abgegeben werden:

per E-Mail an: Konsultation-05-13@bafin.de

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oder schriftlich an die Adresse:

BaFin

Referat VA 52
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Deutschland

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