Ein Tablet-Vertrag wird vor der Unterzeichnung zwar gespeichert - doch nur elektronisch. Und damit ist er - im Gegensatz zu einem etwa selbst nur mit Kreide auf einer Schiefertafel festgehaltenen Schriftzug - nicht zusammen mit der Unterschrift "körperlich" vorhanden gewesen. Infolgedessen muss ein Tablet-Vertrag als ungültig bewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht München klargestellt (Az. 19 U 771/12).

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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um einen Darlehensvertrag für einen 5095 Euro teuren Fernseher. Dem Käufer war das Vertragsformular der Bank auf einem elektronischen Schreibtablett vorgelegt worden. Dort hatte er ihn auf dem Bildschirm unterschrieben. Und erst danach wurde das Papier ausgedruckt und ihm ausgehändigt - übrigens ohne jegliche Unterschrift seitens des Geldinstituts. Weshalb der inzwischen umstrittenen Vertrag nach Ansicht des Käufers von Anfang an nicht der vorgeschriebenen Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genügte und ungültig sei.

Eine Auffassung, der sich die bayerischen Oberlandesrichter vorbehaltlos anschlossen. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erfordere ein dauerhaft "verkörpertes" Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial. Die Unterschrift des Käufers sei hier aber nicht eigenhändig auf der Urkunde erfolgt, sondern wurde auf dem anschließenden Ausdruck nur als elektronische Kopie wiedergegeben. "Das digitale Dokument hätte deshalb mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen - die aber fehlt", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch.

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