Knapp zwei Drittel (64 Prozent) der Bundesbürger nutzen das Internet oder Werbeprospekte, um nachzusehen, wo sich das günstige Produkt verbirgt. 29 Prozent der Befragten sparen mit Gutscheinen aus Tageszeitungen oder Online-Angeboten. Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Gutscheinjäger ist dabei unter 30 Jahren. Nur knapp jeder Zehnte gab an, regelmäßig Gutscheinbücher oder -portale zu nutzen. Gerade die Damenwelt achtet dabei sehr viel häufiger auf Schnäppchen: Im Gegensatz zu 19 Prozent der Frauen gaben 27 Prozent der Männer an, nicht auf Sonderangebote, Gutscheine oder Rabatte zu achten. Dies ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Ihre Rechte kennen sie dabei nur zum Teil.

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Unerwünschte Werbung ist nicht notwendigerweise die Folge von Rabatt-Aktionen

Kundenkarten oder Bonusprogramme zum Punktesammeln werden von gut einem Drittel (36 Prozent) der Befragten genutzt. Dabei bestätigten deutlich mehr Frauen (45 Prozent) als Männer (26 Prozent), Payback, Miles&More oder Ähnliches in Anspruch zu nehmen. Mehr als die Hälfte (54 Prozent) weiß, dass man dabei auf Werbung, Newsletter und Co verzichten darf. Roland-Partneranwalt Johannes Schmidberger von der Friedrichshafener Kanzlei Brugger & Kollegen erklärt: „Ungewünschte elektronische Post kann man häufig vermeiden, indem man beim Anmelden nicht in den Empfang von Werbung oder Newsletter einwilligt. Punkte- oder Meilensammler sollten daher zuvor auch das Kleingedruckte genau lesen.”


Ablauf, Kulanz und zeitliche Begrenzungen

„Ein Händler muss einen Rabatt-Gutschein nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr einlösen. Tut er es doch, dann aus Kulanz”, so Johannes Schmidberger. Dessen waren sich auch etwa 61 Prozent der Umfrageteilnehmer bewusst. Mehr als die Hälfte (51 Prozent) meint, dass man stets vor der Bestellung anmelden muss, wenn man beim Restaurantbesuch einen Gutschein nutzen möchte. Das stimmt so nicht: Zwar kann dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Restaurants oder des Gutscheins verankert sein, per Gesetz ist es jedoch nicht erforderlich.

Ein Sonderangebot sollte zwei Tage vorrätig sein – das weiß nur knapp die Hälfte der Befragten (49 Prozent). „Wenn der Ansturm zu groß und das Angebot vor dieser Frist vergriffen ist, haftet der Händler jedoch nicht und man kann keine Ansprüche einklagen”, erklärt der Rechtskundige. 30 Prozent glauben, dass Sonderpreisaktionen ein ganzes Jahr andauern können – das ist ein Irrtum. Ein Anbieter darf sogar immer wieder solche Aktionen starten, aber dann müssen sie zeitlich begrenzt sein. Dass ein Händler nicht mehr als 50 Prozent Preisnachlass auf die unverbindliche Preisempfehlung geben darf, meinen lediglich 15 Prozent. Es existiert keine feste Regel: „Zu welchem Preis er ein Produkt verkauft, darf ein Händler selbst entscheiden“ so Schmidberger.

Wenn die Aktion einmal nicht so läuft? - Schlechte Erfahrungen und Umtauschrechte

Auch schlechte Erfahrungen hat es für rund 12 Prozent der Befragten bei der Schnäppchenjagd gegeben: Dazu zählte insbesondere der unfreiwillige Erhalt von Werbung, Newslettern oder Ähnlichem (42 Prozent). Bei je 31 Prozent waren Produkt oder Angebot vergriffen oder das Produkt bzw. die Leistung letztlich von ungenügender Qualität. Knapp ein Viertel (24 Prozent) musste lange auf die Ware beziehungsweise einen Termin warten. 20 Prozent beklagen, dass ein Gutschein abgelehnt wurde.

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In Bezug auf das Umtauschrecht herrscht eine gewisse Unsicherheit. Knapp ein Viertel (23 Prozent) denkt, dass man beim Kauf eines vergünstigten Produkts ein eingeschränktes Reklamationsrecht bei Mängeln hat. „Das ist falsch”, erklärt der Rechtsanwalt. „Mangelhafte Ware muss der Händler in jedem Fall ersetzen oder nachbessern. Zudem muss niemand leichte qualitative Abstriche hinnehmen, auch nicht beim Kauf vergünstigter Produkte oder Leistungen. Es sei denn, die Preisreduzierung ergibt sich gerade auf Grund bereits vorhandener bekannter Mängel.” Im Laden gekaufte reduzierte Ware darf der Händler allerdings vom grundlosen Umtausch, beispielsweise bei Nichtgefallen, ausschließen – das wissen 39 Prozent der Befragten. Anders ist des beim Online-Einkauf: Es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

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