Doch wer sich vom Unfallort entfernt, hat nicht zwangsläufig seine Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kfz-Versicherer verletzt. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in der vergangenen Woche in einem Urteil (Az. IV ZR 97/11) heraus.

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Im verhandelten Fall war der Versicherte um ein Uhr nachts gegen einen Baum geprallt, weil er Rehen ausgewichen und dabei von der Fahrbahn abgekommen war. Nach dem Unfall rief er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte. Anschließend ließ er sich von einem Bekannten von der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht. Nach eigenen Aussagen des Autofahrers meldete er den Schaden aber unverzüglich seiner Kaskoversicherung.


Der Kfz-Versicherer lehnte es jedoch ab, für den Schaden von 27.000 Euro aufzukommen. Da sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, habe er bereits seine Aufklärungsobliegenheiten missachtet, so die Argumentation des Versicherers. Dem stimmte das Berufungsgericht zu. Auch nach den Fällen, die im § 142 Abs. 2 StGB beschrieben werden, habe der Versicherte verstoßen: „Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.“

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Einen solchen „Automatismus“ verneinte der BGH. Der Versicherungsnehmer kommt seiner Aufklärungspflicht bereits dann nach, wenn er den Versicherer oder dessen Agenten unmittelbar nach dem Unfall informiert. Das Berufungsurteil wurde augehoben und der Fall ging daher zur erneuten Prüfung und Aufklärung an die Instanz zurück.

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