Jedenfalls muss der automatische Poller nicht so konstruiert sein, dass er den nach Durchfahrt des ersten Fahrzeugs eingeleiteten Sperrvorgang unterbricht und wieder absinkt, wenn sich ihm ein weiteres Fahrzeug unberechtigterweise nähert. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden (Az. 4 U 54/11-16).

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah das Malheur an der Talsperre Bosen im nördlichen Saarland. Die Ein- und Ausfahrt zum Seegelände wird durch eine Polleranlage geregelt. Als eine Frau mit ihrem Transporter dort durchfahren wollte, war vor ihr gerade ein weiteres Fahrzeug zum Stehen gekommen. Als das wieder anfuhr, schoss die Frau in dem behaupteten Irrglauben, die Polleranlage sei nicht in Betrieb, mit ihrem Wagen hinterher. Dabei überhörte sie offenbar auf Grund der lauten Dieselmotoren beider Fahrzeuge auch das akustische Warnsignal des knapp eine Sekunde nach Umschalten der Ampel auf "Rot" wieder ausfahrenden Pollers.

Die Kosten von über 6.000 Euro für die schweren Beschädigungen am Unterboden des Transporters wollte sie nun vom Landkreis ersetzt haben. Der habe mit der Fehlkonstruktion der Sperranlage seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dem widersprachen die Oberlandesrichter. Zwar gehe von einem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Poller, der unbemerkt ausfährt, tatsächlich ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den fließenden Verkehr aus. "Doch der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nur nachhaltig davor zu warnen, dass die Polleranlage einzeln passiert werden muss", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Saarbrückner Richterspruch.

Anzeige

Wird dieser Warnpflicht Genüge getan, ist es zur Verkehrssicherung nicht auch noch erforderlich, die Sperranlage so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller unberechtigterweise nähert. Schließlich muss der betroffenen Fahrerin, die die Zufahrt aus vorangegangenen Fahrten kannte, auch bewusst gewesen sein, dass sich die Anlage in Betrieb befand. Denn der für sie gut sichtbare Poller auf der gegenüberliegenden Fahrbahn war unstrittig ausgefahren. Ihre Entscheidung, die "Gunst der Stunde" zu nutzen und zügig hinterherzufahren, stelle eine grobe Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar, die eine - vom Gericht gar nicht erst in Betracht gezogene - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktreten ließe.

Anzeige