Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter verlangen, bei einer Erkrankung die notwendige ärztliche Bescheinigung bereits am 1. Tag seines Ausfalls vorzulegen. Für eine solche Festlegung, die von den sonst üblichen drei Kalendertagen abweicht, bedarf es weder einer gesonderten rechtlichen Begründung noch eines konkreten Sachverhalts, der ein missbräuchliches Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers vermuten lässt. Und dabei handelt es sich vor allem um keine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Schikaneverbots. Diese Auffassung hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln vertreten (Az. 3 Sa 597/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine 60-jährige Rundfunk-Redakteurin die öffentlich-rechtliche Anstalt verklagt. Nach Querelen um eine nicht genehmigte Dienstreise, zu deren Termin sich die Frau dann einfach einen Tag krank gemeldet hatte, forderte sie ihr Chef schriftlich auf, "bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern".

Was die Redakteurin, die in den drei Jahrzehnten ihres bisherigen Berufslebens nach eigener Aussage "so gut wie nie krank" war, als willkürliche Schikane empfand. Zumal sie vor Gericht die Auffassung vertrat, dass es, sofern der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer früher als am vierten Tag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlange, hierfür einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe - etwa aus dem Vorverhalten oder zum Missbrauchsverdacht berechtigenden Vorerkrankungen.

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Ein - wenn auch weit verbreiteter - Irrtum, wie die Kölner Landesarbeitsrichter betonten. "Laut dem so genannten Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitgeber nach Wortlaut und Gesetzessystematik sehr wohl berechtigt, vom Arbeitnehmer die umstrittene Vorlage des Krankenscheins bereits früher als erst nach drei Kalendertagen zu verlangen - und zwar ohne jegliche Begründung", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder ansonsten gesetzeswidriges Verhalten der Vorgesetzten der Redakteurin sind also nicht ersichtlich.

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