Kündigungsverbot Krankenversicherung | 16.12.11
| Seite 1 PKV-Kündigung: Auf Nummer Sicher mit dem OriginalDas Jahresendgeschäft in der privaten Krankenversicherung läuft auf Hochtouren. Versicherte haben das Recht, aufgrund von Beitragsanpassungen im Tarif ihre private Krankenvollversicherung zu kündigen und den Versicherer zu wechseln. Doch wie die Versicherung korrekt zu kündigen ist und welche Nachweise notwendig sind, ist aufgrund schwammiger gesetzlicher Regelungen nach wie vor irritierend. Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d.h. das vor allem die eigenhändige Unterschrift des Versicherungsnehmers einzureichen ist. Sowohl Fax als auch E-Mail sind demnach keineswegs ausreichend, um die Kündigung rechtssicher zu vollziehen: Der Versicherer kann auf eine Original-Kündigung bestehen. Fast alle Versicherungsunternehmen haben entsprechende Hinweise in ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen mit aufgenommen. Kündigungsfristen: Der richtige Zeitpunkt entscheidetGrundlegend ist dabei, auf den korrekten Zeitpunkt einer Kündigung zu achten: Erfolgt eine solche wegen Beitragserhöhung, muss sie bis zum Zeitpunkt bzw. Wirksamwerden der Erhöhung vollzogen werden. Werden also die Prämien des Tarifs am 01.01.2012 höher, muss das entsprechende Schreiben zur Auflösung des Vertrages dem Vorversicherer bis zum 31. Dezember diesen Jahres vorliegen. Soll der Vertrag aufgrund einer Steigerung des Selbstbehaltes oder Kürzungen von Leistungen beendet werden, ist dies innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung möglich. Das Kündigungsschreiben ist innerhalb des Monates an den Versicherer zu richten. Es gibt die gesetzliche Regelung nach § 193 BGB, die es gestattet, dass sich die Frist für Willenserklärungen verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Für Kündigungsfristen gilt diese Regelung jedoch ausdrücklich nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.02.2005, Az. III ZR 172/04; OLG München).
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