Vertrieb
Urteile, Urteilsspruch | 25.10.11
 

Provisionsabgabeverbot fällt

Versicherungsvermittler dürfen ihre Provision jetzt an ihre Kunden weitergeben. Das hat gestern das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden (Az. 9 K 105/11.F).

Zuvor hatte ein Fondsvermittler gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung geklagt. Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten (BdV), begrüßte das Urteil: „Endlich fällt das Provisionsabgabeverbot. Die Verbraucher können nun von mehr Wettbewerb profitieren.“



Das Provisionsabgabeverbot bestand bereits seit dem Jahr 1934 und war in Europa einmalig. Auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) untersagte es Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, ihre Kunden für den Abschluss einer Police zu vergüten. Ein Verstoß konnte bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) war für die Einhaltung der Verordnung zuständig.

Kritiker hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es dank des Abgabeverbotes nicht möglich sei, Rabatte aus dem Vertriebsgewinn an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Eine flexible Preisgestaltung werde somit eingeschränkt. Auch für die Berechnung eines produktunabhängigen Beratungshonorars ist die Verordnung eher hinderlich, weshalb Verbraucherschützer seit mehreren Jahren eine Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes fordern. Da das Verbot den Preiswettbewerb einschränkt, ist es zudem nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Besondere Bedeutung hat das Urteil für die private Krankenversicherung und Altersvorsorgeverträge. Denn hier werden die höchsten Provisionen gezahlt und erreichen mitunter mehrere tausend Euro. Nach Erfahrungen des BdV ist es gängige Praxis, dass die Vermittler bereits heute trotz des Verbotes mit einer Beteiligung locken. Axel Kleinlein: „Verbraucher sollten ihre Entscheidung für eine Versicherung aber keinesfalls davon abhängig machen, wie viel sie von der Provision bekommen. Wichtiger ist, dass das Kleingedruckte und der Beitrag stimmen.“

Durch den Wegfall dürften Nettotarife – also Tarife, die ohne Kosten für den Vermittler kalkuliert sind – und damit auch die Honorarberatung gefördert werden. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.


Quelle: Bund der Versicherten
 
 

Kommentare (3)Kommentar schreiben
 
Provisionsabgabeverbot SOLL fallen 
Die Stornohaftung aus Altersvorsorgeverträgen wie LV und RV beträgt 5 Jahre - Kunde zahlt nicht mehr - Courtagerückbelastung - Ärger beim Kunden wegen anteiliger Courtagerückforderung, Risiko trägt der Vermittler! Die Vögel vom Verbraucherschutz haben leicht reden mit ihrem risikolosen Angestelltendasein! Fordert jemand bei mir "Courtagebeteiligung", ist das Gespräch beendet!
geschrieben von Horst Gläser am 28.10.2011 16:05
 
Welcher Wettbewerb wird verbessert 
Es geht offenbar darum, die kleinen Makler totzumachen, denn die sind regelmäßig auf Ihre Provision/Courtage angewiesen. Wie lange größere Makler das durchhalten ist für mich fraglich, da alle irgenwie von irgendwas leben müssen.
geschrieben von Ullrich Marx am 28.10.2011 21:21
 
Provisionsabgabeverbot fällt durch Urteil nicht 
Hier war wohl beim Verfassen des Artikels der Wunsch Vater des Gedankens. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs über das Provisionsabgabeverbot entschieden.Das war auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid von BaFin und das Gericht bescheinigte den Juristen von BaFin, dass sie die normierte Strafandrohung schlampig formuliert hätten.Das war der Grund für die Aufhebung des Bußgeldbescheides.
Das Provisionsabgabeverbot hatte zuvor der kritischen Prüfung des EuGH standgehalten.
geschrieben von Eberhard Julius Rüdiger am 30.10.2011 16:42
 

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