Der Gründer des Liechtensteiner Lebensversicherers PrismaLife AG Markus Brugger lud gestern zu einem Pressegespräch über das Eckpunktepapier zur Honorarberatung nach Berlin ein. Das Papier wurde im Juli von der Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner (CSU) vorgestellt. Es enthält vor allem einen Knackpunkt: Versicherungsberatern wird künftig neben der Beratung auch die Vermittlung erlaubt. Dabei erfolgt die Vergütung durch den Kunden, wofür der Berater die sogenannten „Kick-Backs“, die Provisionsrückzahlungen, herauszugeben haben.

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Nach Auffassung des Rechtsexperten Prof. Dr. Schwintowski brächte das neue Berufsbild des Honorarberaters erhebliche Neuerungen auf dem Versicherungsmarkt: Versicherer müssen Produkte zu Nettotarifen anbieten bzw. die enthaltenen Provisionen offenlegen. Entsprechend würde auch das Provisionsannahme- bzw. -abgabeverbot für alle Vermittler aufgehoben. Bruttoprodukte wären nicht mehr marktgerecht, da Nettotarife informierten Verbrauchern zugänglich wären. Produkt- und Beratungskosten wären damit strikt getrennt.

Müssen nun alle Vermittler Honorarberater werden?

Der clevere Kunde könne sich kostenfrei beim Makler beraten lassen und eine Versicherung über den Honorarberater abschließen, dessen Beratungskosten in dem Falle gering wären, prophezeite Schwintowski. Diesem Wettbewerb hielten Makler und Vertreter kaum längerfristig Stand.

Es handele sich aus politischer Sicht jedenfalls um „keine Fehde gegen Versicherungsvermittler“ so Bundestagsabgeordnete Gitta Connemann (CDU/CSU), es ginge nur um mehr Transparenz für den Verbraucher. Die Qualitätsanforderungen an Makler auf der einen und Honorarberater auf der anderen Seite müssten künftig aber klar definiert sein.

Die Höhe der Beratungskosten ist strittig: Die freie Wirtschaft hält Sätze von 50 Euro pro Stunde für utopisch. Rund 70 Prozent der Verbraucher könnten jedoch eine derartige Gebühr für die Beratung gar nicht zahlen, argumentierte eine Maklerin im Gespräch.

Auch in Haftungsfragen besteht Klärungsbedarf: Brugger sagte Kostenerstattungen für Falschberatungen zu - damit ist dem Verbraucher gedient. Wie sich die Honorarberatung mit der Stornohaftungszeit vertrage, sei noch zu verhandeln. Separate Verträge zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und einem „Beratungs- und Vermittlungsvertrag“ andererseits würde die Diskussion um Kostenausgleichsvereinbarungen erneut entflammen. “Kann sein“, antwortete Brugger auf die Frage, ob man bei Vertragsstornierung beim Honorarberater gar schlechter dran ist. Schwintowski‘s Lösungsansatz wäre die Schaffung einer Honorarordnung, ähnlich jener von Rechtsanwälten und Architekten.

„Bleiben Sie stark“

Dieser Mutzuspruch am Ende der Ausführungen Schwintowskis, Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- sowie Europarecht, betrifft wohl vor allem die Zukunft der Vermittler. Und apropos Europarecht: Connemann räumte ein, dass bis zur Durchsetzung des Beschlusses zunächst auf die EU-Richtlinie gewartet werden müsse.

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Im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Provisionsdeckelung (versicherungsbote.de berichtete) sah sie keine Widersprüche: Die Vereinheitlichungen der Provisionen sei mit einem Honorarberatungsgesetz vereinbar. Ungewiss bleibt, wer bei einem solchen Gesetz - sollte es überhaupt zustande kommen - federführend sein könnte.

Ergänzung vom 19.10.2011:
Für den Begriff „Honorarberater“ fehlt bisher eine klare gesetzliche Definition. Zum einen kann der Versicherungsberater als Honorarberater bezeichnet werden: Gegen ein Entgelt berät er Kunden in Versicherungsfragen, darf allerdings keine Verträge vermitteln. Versicherungsberater gibt es etwa 180.
Zum anderen wird die Bezeichnung auch für Makler gebraucht, die Nettotarife der Versicherer an ihre Kunden vermitteln. Dafür nehmen sie ein Honorar vom Kunden für die Beratungsleistung, aber keine Provision vom Versicherer für das vermittelte Produkt.

Laut des Eckpunktepapiers des BMELV soll das Berufsbild der Honorarberater Versicherungsberater, Anlageberater sowie Darlehensberater umfassen. Jene Berater, die befähigt sind, eine Beratung sowohl zu Versicherung, Geldanlagen als auch Darlehen anzubieten, werden mit dem Oberbegriff Finanzberater betitelt. Die Berufsgruppe der Honorarberater tritt „neben andere auf Honorarbasis beratende Berufe wie Steuerberater, Rentenberater und Rechtsberater (Rechtsanwälte)“, heißt es. Eine vergleichbare Gebührenordnung für die Honorarberatung fehlt bisher.

Eine mögliche gesetzliche Regelung für Honorarberater bezieht sich also auf jene 180 Versicherungsberater, die derzeit keine Verträge vermitteln, zukünftig jedoch dazu befugt wären. Damit soll sowohl die begriffliche als auch die rechtliche Grauzone verlassen werden, in der sich die „Makler“, die auf der Honorarbasis arbeiten, befinden.

hb

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