In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Arbeitnehmer einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Erst später bezog er zusätzlich zu seinem Einkommen Sozialleistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Zahlungen zur bAV wurden bei der Berechnung der Leistungen vom Jobcenter als Einkommen eingeordnet und somit angerechnet. Daraufhin klagte Arbeitnehmer. Schließlich könne er über die Zahlungen zur bAV nicht verfügen.

Etwa 30 Euro seien als „Freibetrag“ anzusehen, urteilte das BSG (09.11.2010, Az. B 4 AS 7/10 R). Dies entspreche etwa der Höhe des Mindesteigenbeitrags zur Riestervorsorge. Da der Kläger etwa 167 Euro monatlich einzahlte, wären die übrigen 137 Euro anzurechnen.

Doch in diesem Einzelfall müsse berücksichtigt werden, dass der Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung bereits vor Bezug von Sozialleistungen abgeschlossen worden war. Also sei dem Kläger eine „Schonfrist“ zuzugestehen, und zwar bis zur rechtlich zulässigen Änderungsmöglichkeit des Rentenvertrags nach Leistungsbezug nach SGB II. Wann die vorliege, solle Landessozialgericht Celle-Bremen entscheiden, das sich zuvor schon mit dem Fall befasst hatte (L 13/6 AS 8/06).

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