Konkret hatte ein Versicherungsmakler Courtageansprüche gegenüber einem Maklerpool geltend gemacht. Dabei habe der Bundesgerichtshof zwei Themen zu klären gehabt: Inwieweit eine Nachbearbeitungspflicht entsprechend § 87 a Abs. 3 nach dem Handelsgesetzbuch überhaupt auf den Maklerbereich anwendbar seit, gelten die dort festgelegten Regeln doch für Handelsvertreter. Und wie weit diese Pflichten gehen.

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Sehr enge Anbindung an Pool

Der klagende Makler war an besagten Pool angebunden, wobei vertraglich vereinbart war, dass dieser Pool das vermittelte Geschäft im Rahmen eines Kontokorrentkontos abrechnete. Dabei wurden auch vorschüssige Courtagen gezahlt: geregelt in einer Ergänzungsvereinbarung. Sie sah ebenfalls vor, dass der Pool dem Makler bei Vertragsstörungen eine Stornogefahr mitteilen muss und diese unverzüglich an den Makler weiterzuleiten habe.

Der Maklerpool belastete dieses Konto des Maklers mit Stornierungen von über 6.000 Euro: Diese waren auch Streitgegenstand. Sie seien unrechtmäßig erfolgt, sodass der Kläger eine Gutschrift des Betrages vom Pool forderte: zunächst erfolglos. So traf man sich vor Gericht wieder. Während das Landesgericht dem Makler noch weitestgehend Recht gab, kippte die Berufsungsinstanz -das Oberlandesgericht Hamburg- die Entscheidung und gab dem Pool Recht. Schließlich landete der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof.

Im Einzelfall können Makler Schutzwürdigkeit durch Pool genießen

Grundsätzlich bestätigte der BGH, dass im vorliegenden Fall die Nachbearbeitungspflicht auch bei Versicherungsmaklern greifen kann. Zwar habe er offen gelassen, ob er entsprechende Paragraph im Handelsgesetzbuch nur auf Handelsvertreterverhältnisse anzuwenden sei oder auch für Makler greife. Im Einzelfall könne sich jedoch nach dem Grundsatz aus Treu und Glauben eine ähnliche Schutzwürdigkeit des Maklers zeigen, wie ein Handelsvertreter etwa gegenüber seinem Versicherer ist. Das resultiert aber auch an der besonderen Beziehung zwischen beiden Streitparteien im vorliegenden Fall: eine starke Annäherung des Maklers an die Stellung eines Versicherungsvertreters.

Für die vertreterähnliche Stellung sprechen laut Gericht mehrere Sachverhalte, die hier gehäuft auftreten: etwa, dass der Makler laufend Courtagevorschüsse erhalte, ein Bestandspflegegeld auch durch den Pool ausgezahlt bekomme, über die Abwicklung der Verträge in die Struktur des Pools eingebunden sei sowie Stornomitteilungen erhalte. Laut BGH entspreche es auch der Pflicht zur Nachbearbeitung, dass vertraglich vereinbart war, dass der Makler regelmäßig per Stornogefahrmitteilung über Vertragsschwierigkeiten informiert werde.

Widerruf und Beitragsfreistellung: Zwei unterschiedliche Fälle

Wann aber greift diese Nachbearbeitungspflicht des Maklerpools? Dies mussten die Karlsruher Richter in zwei konkreten Fällen entscheiden. Im ersten Fall hatte der Versicherungsnehmer seinen Vertrag nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Hier habe der abgesprungene Versicherungsnehmer lediglich ein ihm eingeräumtes Recht wahrgenommen, die Wahrnehmung des Widerrufsrechts liege allein in seiner Entscheidung. Dieses Recht überwiegt die Fürsorgepflicht des Unternehmers bzw. -in diesem Fall- Maklerpools gegenüber dem Vermittler. Auch der Unternehmer müsse die Entscheidung des Versicherungsnehmers respektieren, so dass er keine Verantwortung dafür trage, dass der Vertrag nicht zustande kommt.

Hier wurde das Gericht mit dem Einwand konfrontiert, dass ja auch bei einer Kündigung der Versicherungsnehmer einfach ein ihm gesetzlich eingeräumtes Recht wahrnehme, hier aber bereits von Gerichten eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers festgestellt wurde. Der BGH hob jedoch hervor, dass in diesem Fall der Sachverhalt anders liegt. Das Kündigungsrecht solle den Versicherungsnehmern die Gelegenheit geben, im Laufe der Vertragszeit auf veränderte tatsächliche Umstände zu reagieren: etwa, wenn der Grund für die Absicherung nicht mehr vorliegt oder finanzielle Engpässe eine Weiterführung nicht möglich machen. Hier sei es aber bereits zu einer Durchführung des Vertrages gekommen, sodass in der Gesamtbetrachtung die Fürsorgepflicht des Unternehmens wesentlich größeres Gewicht habe, das Provisionsinteresse zu wahren. Bei einem Widerruf fehle diese Vertragsdurchführung hingegen noch: Es handle sich um einen Sonderfall. Der Makler geht hier also leer aus.

Auch wenn dies im Text nicht erwähnt wird: Interessant dürfte in diesem Fall sein, wie sich die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker bei Leben-Verträgen nach dem Policenmodell gestaltet. Hier hielten ja die Versicherten die Verträge teils über viele Jahre: trotzdem wird der Versicherungsnehmer vereinfacht so gestellt, als sei der Vertrag nicht zustande gekommen.

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Beitragsfreistellung verpflichtet zur Nachbearbeitung

In einem zweiten Fall nahm der BGH aber eine Nachbearbeitungspflicht des Maklerpools an: Hier ging es um eine Beitragsfreistellung. Hier liege die Annahme zugrunde, dass der Antragssteller aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse mit den Beiträgen aussetzen will. Zwar habe der Unternehmer -bzw. Maklerpool- auch hier nicht den Risikobereich zu verantworten, dass sich die finanzielle Situation des Versicherten ändere. Aber es gehöre zu seiner Fürsorgepflicht, sich um eine Weiterführung des Vertrags zu kümmern: notfalls unter anderen Konditionen. Der Maklerpool muss 2.325,91 Euro nebst Zinsen an den Vermittler zahlen.

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