Zum 1. Januar 2017 trat die zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Seither gibt es statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Diese sollten dabei helfen, die Ansprüche eines auf fremde Hilfe angewiesenen Patienten besser erfassen zu können. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft. Pflegegrad 4 bedeutet, dass der Pflegebedürftige „schwerste Beeinträchtigungen“ hat. Die höchste Pflegestufe 5 bedeutet „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“, etwa die Notwendigkeit einer lückenlosen Betreuung. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient Anspruch hat.

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Mit der Neuordnung stieg zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Zahlreiche weitere Verbesserungen sind geplant, etwa bei der ambulanten Betreuung von Angehörigen.

Im Rahmen der Pflegereform wurden auch die Abhängigkeiten des Eigenanteils Unterbringung in einem Pflegeheim neu geregelt. Während die Kosten vor der Pflegereform abhängig von den Pflegestufen waren, setzen sich diese nun aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die pflegebedingten Kosten der Pflegerade 2 bis 5, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen.

Die Pflegeheime finanzieren die rein pflegebedingten Aufwendungen mit den Zuschüssen der Pflegeversicherung und dem EEE. Diese Aufwendungen setzen sich zu 80 Prozent aus Personal- und zu 20 Prozent aus Sachkosten zusammen. Welche Einnahmen eine Pflegeeinrichtung insgesamt aus den Zuschüssen der Versicherung erzielt, ist somit von der Zusammensetzung der Pflegegrade in der jeweiligen Einrichtung abhängig.

Zudem gäbe es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Rahmenverträge zur personellen Ausstattung. So sei beispielsweise in Berlin eine Vollkraft für durchschnittlich 3,9 Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 zuständig, in Schleswig-Holstein aber für 5,4. Allein dies führe schon zu unterschiedlich hohen Personalkosten. Hinzu kämen die regionalen Lohnunterschiede. Dies führe zum Beispiel dazu, das der durchschnittliche in Eigenanteil in Nordrhein-Westfalen bei 2.263,06 Euro und in Sachsen-Anhalt bei nur 1.132,34 Euro liegt (Stand Mai 2017).

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Inzwischen ist aber der bundesdurchnittliche Betrag, den Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen bei Unterbringung in einem Pflegeheim selbst tragen müssen, auf 1.751,19 Euro monatlich angestiegen. Im Mai 2017 hatte der Wert noch bei unter 1.696 Euro gelegen. Das geht aus der PKV-Pflegedatenbank hervor. Darin seien die Daten von rund 11.400 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland erfasst, was einer nahezu vollständigen Abdeckung entspricht.

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