Auch den Bausparkassen machen die Niedrigzinsen am Kapitalmarkt zu schaffen. Zusagen aus besseren Zeiten werden nun zum Problem. Schließlich müssen die versprochenen Zinsen erstmal verdient werden. Ein Ausweg aus dieser Misere ist, sich von hoch verzinsten Bausparverträgen zu trennen. Laut Medienberichten wurden in den vergangenen Jahren insgesamt knapp 200.000 Kunden aus zuteilungsreifen Altverträgen geworfen. Von den Kündigungen waren unter anderem Kunden der BHW Bausparkasse, der Wüstenrot, der Schwäbisch Hall und der LBS Bayern betroffen.

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Im Kern geht es dabei um den Paragraf 489 (alte Fassung gültig bis 2010) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubte es Kreditnehmern ihr Darlehen nach zehn Jahren mit sechs Monaten Frist zu kündigen (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Doch: Kündigungsrechte, die das Bürgerliche Gesetzbuch Darlehensnehmern gewährt, gelten dem Beschluss des Gerichts zufolge auch für Bausparkassen. Ein entsprechendes Urteil hatte der Bundesgerichtshof im Februar 2017 gefällt. Damit machte der BGH den Weg frei, dass auch Bausparkassen ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die Zuteilungsreife der Verträge länger als zehn Jahre zurückliegt.

Inzwischen hatte sich der Streit von dieser Klausel der Musterbedingungen gelöst und auf eine Klausel verlagert, die eine Kündigung nach 15 Jahren ermöglicht. Dagegen war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klage rechtlich vorgegangen und hatte bereits im September 2017 Erfolg. Denn das Landgericht Karlsruhe urteilte, dass das generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn Verbraucher unangemessen benachteiligen würde (Az 10 O 509/16).

Nun will der Verband der Privaten Bausparkassen diese Klausel überdenken. „Wir halten die Klausel zwar nach wie vor für sinnvoll, sehen aber auch, dass es Anpassungsbedarf gibt“, sagte Wüstenrot-Chef Bernd Hertweck, der gleichzeitig im Vorstand des Verbandes der Privaten Bausparkassen ist, gegenüber der "Deutschen Presse-Agentur". Demnach werde die Kritik der Verbraucherschützer durchaus ernst genommen und an einer Verbesserung der Klausel gearbeitet.

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Gleichwohl wolle die Branche nicht den Darlehensanspruch eines Kunden beschneiden. Stattdessen wolle der Verband mit der Klausel „eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit schaffen, um bei unvorhergesehenen Ereignissen in der Zukunft im Interesse der Bauspargemeinschaft als Ganzes reagieren zu können“, sagte Andreas Zehnder, Chef des Verbandes.

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