Im aktuellen Rechtsstreit hatte ein Wohngebäude-Versicherer gegen einen Kunden geklagt. Der Hausbesitzer hatte seine Wohngebäude-Police gekündigt. Doch weil der Mann nicht das Einverständnis des Hypothekengläubigers fristgerecht nachgereicht hatte, sondern diese zu spät übermittelte, lief der Vertrag zunächst weiter. Letztendlich sollte der Versicherungsnehmer Prämien im Wert von 150 Euro nachzahlen.

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Der Hintergrund: Laut Paragraph 144 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) darf eine Wohngebäudeversicherung auf beliehene Immobilien nur dann gekündigt werden, „wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat.“

Hausbesitzer wollte nicht zahlen – weil er über unwirksame Kündigung nicht aufgeklärt wurde

Das Geld aber wollte der Hausbesitzer nicht zahlen. Er begründete dies damit, dass ihm der Versicherer beim Eingang des Kündigungsschreibens hätte darauf hinweisen müssen, dass er laut § 144 VVG fristgerecht das Einverständnis des Gläubigers hätte vorlegen müssen - und der Vertrag ansonsten bis zum Ende der Nachweisfrist schwebend unwirksam sei. Das aber habe der Versicherer versäumt.

Dennoch muss der Hausbesitzer nun die Prämie nachzahlen. Selbst wenn der Versicherer gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstieß, indem er den Kunden nicht über seine Pflicht aufklärte, so werde die unwirksame Kündigung damit nicht nachträglich wirksam, begründeten die Richter ihr Urteil. Auch sei ein Vertragspartner grundsätzlich nicht verpflichtet, der anderen Partei rechtliche Belehrungen zu seinen Ungunsten zu erteilen.

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Auch einen Anspruch auf möglichen Schadensersatz durch den Versicherer wollten die Richter nicht erkennen. Dies sei an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen müsse der Hausbesitzer den entstandenen Schaden nachweisen, der ihm durch die versäumte Aufklärung entstand. Zum anderen muss er er ebenfalls beweisen können, dass er im Fall eines unverzüglichen Hinweises durch den Versicherer die Einverständigenerklärung des Hypothekengläubigers noch fristgerecht hätte erbringen können. Beides blieb der Beklagte schuldig.

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