In diesen Tagen wurde eine interessante Studie „Betriebswirtschaftliche Strukturen des Versicherungsvertriebes“ zur Struktur der Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen vorgelegt. Prof. Dr. Matthias Beenken und Prof. Dr. Michael Radtke haben zahlreiche Aspekte zu der in massiven Veränderungen befindlichen Branche zusammengestellt.

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Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Über 4.000 Vermittlerbetriebe wurden befragt. Die vorgelegten Erkenntnisse können damit durchaus den Anspruch an „repräsentativ“ stellen. Nicht nur für Versicherer, sondern auch für den Vermittlermarkt selbst zeigen die betriebswirtschaftlichen Zahlen den zunehmenden Effizienzdruck, der auf den kleinen und mittleren Unternehmen lastet.

Damit wird die Frage nach der richtigen Rechtsform der Vermittlervertriebe auch immer wieder neu gestellt. Diese Kolumne soll sich dem etwas stärker widmen. Landauf und landab haben sich viele Vermittler von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen – wie andere Selbständige auch – von den Vorteilen der Unternehmensform eingetragener Kaufmann - abgekürzt e.K., -überzeugen lassen und firmieren dementsprechend.

Vorteile des Einzelunternehmens Makler e.K.

Die Beweggründe von Versicherungsmaklern sind vielfältig. Die bürokratischen Hürden sind niedrig und die Flexibilität ist groß. Besonders die Unabhängigkeit von Satzungen zur Gewinnentnahme und – verwendung, geringeren Kontrollpflichten als bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft, im Kleingewerbe reduzierten Pflichten zur Buchführung und auch manche steuerlich Vereinfachung haben ihren Reiz. Dem ehemaligen Drogerie-Boss sagt man deshalb auch nach, dass genau diese Möglichkeiten der „Geheimniskrämerei“ in sein Geschäftsmodell gepasst hätten.

Die Liste der sachlichen Vorteile des e.K. könnte um viele Vorteile erweitert werden. Nicht umsonst ist der eingetragene Kaufmann oder die eingetragene Kauffrau die am stärksten verbreitete Unternehmensform in Deutschland. Es bleibt aber auch dabei, dass e.K. eine Rechtsform ist, in der/die Unternehmer(in) persönlich voll haftet. Das Privatvermögen ist immer mit dabei. Deshalb reiben sich die Banken – etwas bös´ formuliert – auch die Hände, wenn ein e.K. ein Darlehen haben möchte.

Aus Sicht der Haftpflichtexperten von John Versicherungsmakler GmbH in Hamburg gibt es im Hinblick auf die VSH auch keinen Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einem e.K. Geschäftsführer. Marc Hinrichsen stellt dazu fest: “Wir können im Hinblick auf die VSH überhaupt gar nicht zwischen e.K. und schlichtem Einzelunternehmen differenzieren.”

Es gibt nicht wenige Makler-GmbHs, die sich mit Kunstbegriffen im Firmennamen vom Markt der Mitbewerber abheben wollen. Da gibt es Kontore, Assekuranzen, Institute oder Kanzleien in der Titulierung, die den gehobenen Anspruch auf Beratung und Vermittlung unterstreichen sollen. Bei den eingetragenen Kaufleuten ist das in der Praxis meist anders. Der persönliche Name wird häufig in der Unternehmensbezeichnung mitgeführt, obwohl auch hier alle anderen Möglichkeiten bestünden, soweit diese nicht gegen Gesetze wie das Marken- oder Partnerschaftsgesellschaftsrecht verstoßen.

Nachteile der Unternehmensform eingetragener Kaufmann

Bei der Wahl der Unternehmensform e.K. wird das Problem der Haftungsbeschränkung nicht gelöst. Die Haftung bleibt für den Kaufmann oder die Kauffrau im vollen Umfang auf das Geschäfts- und Privatvermögen erhalten. Beratungs- oder Dokumentationsfehler können über eine individuell passendende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Ihres Unternehmens als e.K. abgedeckt werden. Risiken beispielsweise in Bezug auf Stornohaftungssummen müssen mit anderen geeigneten Sicherungsmaßnahmen abgedeckt werden.

Ab einer bestimmten Größenordnung ist auch beim e.K. der notwendige Formalismus der „doppelten Buchführung“ nicht mehr zu umgehen. Eine einfache Gewinn- und Verlustrechnung genügt nicht mehr. Es muss bilanziert werden. Dennoch gibt es besonders für Starter unter den Makler-e.K.s über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gegebenenfalls eine Erleichterung nach §241a des HGB, wenn der Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 60.000 EUR betragen hat.

Als ein weiterer Nachteil kann die differenzierte Situation bei der Beschaffung von Darlehen und Kapital angesehen werden. Einerseits sehen Banken den e.K. bei der Darlehensbeschaffung ganz gern, da dieser dann für seine Kredite mit „Haut und Haaren“ eintreten muss. Auf der anderen Seite bleiben dem e.K. die Kapitalbeschaffungen wie bei einer Aktiengesellschaft oder über die Erweiterungen von Beteiligungen wie bei einer GmbH meist verwehrt.

Mehr Chancen im Markt und besseres Marketing als e.K.

Unser Beispiel Versicherungsmakler Max Mustermann e.K. wird sich bereits mit der Firmierung vom Markt der Einzelunternehmer abheben. Eingetragener Kaufmann klingt zunächst als Namenshülle solider, die aber eben auch mit Inhalt erfüllt werden muss. Der Inhalt kann – im Gegensatz zum klassischen Einzelunternehmer – auch mit spezifischen Leistungen angereichert werden, die als Marke geschützt werden können.

Der Gesetzgeber will, dass die Firmenbezeichnung für den e.K. klare Aussagen zur Leistung bringt. Dazu stehen aber viele Wege offen. Der persönliche Name des e.K. kann in der Firmenbezeichnung enthalten sein. Er muss es aber nicht. Einige Beispiele sollen das illustrieren.

So kann durchaus die Bezeichnung einer Region in der Firmenbezeichnung enthalten sein: LVK – Lausitzer Versicherungskontor oder heide-assekuranz Versicherungsmakler e.K. Diese Beispiele zeigen außerdem, dass hier der Inhaber zumindest im Firmentitel und auch das e.K. auf der Homepage nicht sofort ausgewiesen werden muss. Im Firmenuntertitel, der Visitenkarte oder dem Impressum natürlich dann schon.

Auch eigene Wortschöpfungen oder Kunstbegriffe können bei der Firmierung des e.K. in den Grenzen der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden. Auch hier zwei Beispiele: Eine Mischung aus Beratungsanspruch und Region wurde bei NordFair Versicherungs-Kontor e.K. gewählt. Das Kunstwort ACF wählte man bei ACF-Versicherungsmakler e.K. in München.

Es darf also schon originell sein, um sich vom Wettbewerb abzuheben und um in der Region aufzuhalten. War es in den Zeiten der Telefonbücher noch wichtig möglichst unter dem Buchstaben A aufzufallen, ist es heute eher wichtig mit KeyWords im Internet und dem dazugehörigen Marketing bei den Suchmaschinen zu punkten. Schauen wir noch kurz auf die rechtlichen Grenzen der Kreativität bei der Namensfindung. Der Name „Versicherung“ ist den Versicherungen selbst vorbehalten. Dies gilt auch für den Begriff „Assekuranz“, obwohl dieser an der einen oder anderen Stelle in der Vergangenheit wohl bei der Genehmigung für eingetragene Kaufleute oder auch bei GmbHen durchgeschlüpft ist, wie die Praxis zeigt. Die entsprechende Regelung im §6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist da doch ziemlich klar.

Der Firmenname muss natürlich wahr sein, darf keine falschen Tatsachen vorgaukeln und muss zur Kennzeichnung als Kaufmann geeignet sein. Damit dürfte es ein Makler mit „100 Prozent Safe e.K.“ wohl schwer haben, seine zuständige IHK zu überzeugen. Trägt sich ein eingetragener Kaufmann mit dem Gedanken seine Firma mit der Bezeichnung „Berliner Versicherungsstelle“ zu versehen, dann wird er damit rechnen müssen, dass damit ein falscher Eindruck entsteht. Heilen könnte man dies dann möglicherweise mit der Klarstellung „Müller Versicherungsstelle e.K.“. Vorsicht auch vor Versuchen, die eigene Firma als e.K. durch Namenszusätze größer wirken zu lassen als dies wirklich der Fall ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Firma „Versicherungsmakler Max Mustermann & Partner e.K.“ nur aus Max Mustermann bestehen würde. So eine Firmenbezeichnung wurde 2012 im Falle einer etwas zu umfassend titulierten Anwaltspraxis vom Landgericht Bielefeld abgeurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass der vermittelte Eindruck zur Verfügbarkeit der Anwälte und Größe der Praxis falsch sei.

Fazit:

Die Kriterien für eine Eintragung im Handelsregister sind ab einer bestimmten Umsatzgröße auch für das Gewerbe der Versicherungsvermittler klar geregelt. Mit der Eintragung als eingetragener Kaufmann/ eingetragene Kauffrau sind eine Reihe von Vorteilen gegenüber dem Einzelunternehmer verbunden, mit denen sich der e.K. auch von diesen abheben kann.

Bei einer aktuell noch hohen Dichte von Vermittlern von Versicherungen und Finanzdienstleistungen der verschiedenen Kategorien dürften besonders die Möglichkeiten, sich vom Markt auch durch selbst gewählte Firmenbezeichnungen abheben zu können, überzeugen. Alles was der Gewinnung von Aufmerksamkeit bei potentiellen Kunden hilft, dürfte willkommen sein.

Die Wahl des e.K. als Mittel der Haftungsbegrenzung ist untauglich. Wenn dies das treibende Motiv zu einer Eintragung ins Handelsregister ist, dann sollte sich der Leser mit den Formen der Kapitalgesellschaft befassen. Nutzen Sie zum Beispiel die Möglichkeit zum Austausch mit Kollegen und Experten zu diesen Themen zur Vermittlerfortbildung 2017.

Auch eine GmbH oder eine AG ist – verbunden mit den Vorschriften zur ordnungsgemäßen Führung einer solchen – nicht frei von Pflichten und Vorschriften. Und in Fragen der Finanzen, also der doppelten Buchführung und Bilanzierung, sind sich e.K. und GmbH näher als man das vielfach subjektiv empfindet.

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Dem zukünftigen eingetragenen (Versicherungs-)Kaufmann e.K. sei zur Abrundung empfohlen, sich die Kriterien des Kodex Ehrbarer Versicherungsmakler zu eigen zu machen. Das tut der Branche und dem Ansehen der Versicherungsmakler allgemein gut. Und dieses Gesamtbild trägt dann auch dazu bei, dass der Niedergang des Anton S. als eingetragener Kaufmann nicht auf die Versicherungsmakler e.K. abfärbt.