Schlappe für die Alte Leipziger: Die Standmitteilungen, die der Versicherungskonzern jährlich an seine Lebens- und Rentenversicherungskunden verschickt, genügen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, wie das zuständige Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemeldung berichtet. Demnach fordern die Richter neben der garantierten Gesamtleistung den gesonderten Ausweis der darin bereits garantierten Teile aus der laufenden Überschussbeteiligung. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Auch konnten sich die Marktwächter nur in Teilen durchsetzen.

Anzeige

Lückenhafte Informationen zu Überschüssen

Der Streitpunkt: Besitzer einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung haben einen Anspruch darauf, „alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten“. So schreibt es das Versicherungsvertragsgesetz vor. Dem Verbraucher stehen Informationen darüber zu, „inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist“. Hier sah das Marktwächter-Team Defizite bei der Alten Leipziger und mahnte den Versicherer im September 2016 ab. Als der Konzern keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Die Versicherungsgesellschaft weise in ihren Standmitteilungen lediglich eine prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse aus. Die Höhe der bereits gutgeschriebenen Überschüsse nenne sie jedoch nicht, kritisierten die Marktwächter. Im Pressetext heißt es hierzu: „Versicherungsnehmer können also nicht erkennen, wie sich die Überschüsse in der Vergangenheit entwickelt haben, ob sie hinter den Erwartungen zurückbleiben und wo ihr Vertrag aktuell steht.“

Garantierte Überschüsse müssen einzeln aufgeführt werden

Nach der Abmahnung im September 2016 durch das Marktwächter-Team stellte das Unternehmen nur in Aussicht, die Ablaufleistung künftig als Gesamtsumme inklusive der garantierten Überschüsse auszuweisen. Doch das reichte nicht – die garantierten Überschüsse müssen einzeln aufgeführt werden, berichtet die Verbraucherzentrale. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: "Die Versendung von Standmitteilungen ohne Ausweis der Überschussanteile und garantierten Teilbeträge verstößt gegen § 155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)".

"Paragraph 155 VVG will ausweislich der Gesetzesbegründung bei den Versicherungsnehmern Klarheit über die Entwicklung ihrer Ansprüche während der Vertragslaufzeit schaffen, vor allem im Bezug auf den Betrag, den der Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigte zusätzlich zu den garantierten Leistungen kraft Überschussbeteiligung bei Fälligwerden der Aufbau- und Todesfallleistung erwarten kann", heißt es in der Urteilsbegründung. "Das bedeutet, dass Angaben zumindest darüber, welcher Teil der aufgeführten Summen garantiert ist, zu machen sind (...) Den Stand der Überschussbeteiligung als solchen mitzuteilen, genügt demnach nicht".

Anzeige

In einem Punkt sei die Klage des Marktwächter-Teams aber gescheitert, berichtet Fonds Professionell. Die Forderung, dass die Entwicklung der Überschüsse und der garantierten Beträge über mehrere Jahre hinweg dargestellt werden müssen, habe das Gericht abgewiesen, wie ein Sprecher des Versicherers gegenüber dem Fachportal bestätigte. Die Begründung: Diese Forderung ergebe sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Alte Leipziger wolle nun prüfen, ob sie in Widerspruch zu dem Urteil geht.

Anzeige