Marc Hinrichsen, Gesellschafter-Geschäftsführer Hans John Versicherungsmakler GmbH.Die Vermšögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) für Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen unterliegt einem stetigen Wandel und erfordert somit auch regelmäßige Anpassungen. Schließlich verändert sich auch das Berufsbild stetig: Das Erschließen neuer Vertriebswege, regelmäßige Vorgaben durch die Gesetzgebung sowie zu berücksichtigende Einflüsse der Rechtsprechung wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an eine erfolgreiche und rechtlich zulässige Vermittlungstätigkeit aus.

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Daraus ergeben sich insbesondere spezielle Herausforderungen an die kontinuierliche und dem eigenen, individuellen Bedarf angepasste Aktualisierung der jeweils erforderlichen VSH.

Im Folgenden sei in diesem Zusammenhang auf eine höchst aktuelle Auswirkung einer gesetzlichen Neuregelung aus dem vergangenen Jahr sowie auf die grundsätzliche Entwicklung hingewiesen, dass das Berufsbild der Vermittler einer stetigen Veränderung unterworfen ist.

Gesetzesänderung: Am 21. März 2017 endete die Übergangsfrist für den § 34 i GewO

Wer nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Verbraucherimmobilien-Darlehensverträge vermitteln möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO. Um die „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen zu köšnnen, ist es erforderlich, die Erlaubnis „in den Händen“ halten zu können, die Antragstellung in letzter Minute ist nicht ausreichend. Einige Industrie-und Handelskammern wiesen bereits Ende Januar darauf hin, dass aufgrund der noch zu erwartenden hohen Antragszahlen von Vermittlern eine rechtzeitige Bearbeitung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr garantiert werden könne. Vermittler müssen ihrer Vermögensschadenhaftpflicht entsprechend anzeigen, dass sie nach § 34 i GewO beratend tätig sind.

Wandel des Berufsbildes

Eine Vielzahl der Vermittler ist aktuell damit beschäftigt sich neue Vertriebsmöglichkeiten und weitere Tätigkeitsfelder zu erschließen. Hierbei stellt sich die Frage, ob die neuen Tätigkeiten von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit als „berufliche Tätigkeit“ in den Versicherungsschutz einbezogen wurde, ist im Einzelfall nicht immer frei von Zweifeln. Den anzuwendenden Maßstab, was schon, beziehungsweise was noch alles zum jeweiligen Berufsbild gehört, bildet die Verkehrsauffassung. Aus diesem Grunde werden vermehrt konkrete Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in den Versicherungsbedingungen „klarstellend“ aufgeführt.

Einerseits ist diese Tendenz vorteilhaft, da die eindeutige Aufnahme bestimmter Tätigkeiten Rückfragen ob des Versicherungsschutzes vermeidet. Andererseits wird der Umfang der regelmäßig kurz gefassten Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) durch die Regelung von (vermeintlich) Selbstverständlichem künstlich aufgebläht. Das erweckt gegebenenfalls fälschlicherweise den Eindruck, dass diese Tätigkeiten bei Versicherern, die dem „Aufzählungstrend“ nicht Folge leisten, nicht versichert seien, obwohl dies bereits unstreitig nach dem Berufsbild der Fall sein kann.

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Wichtig ist, dass der Vermittler stets beachtet, dass Versicherungsschutz nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen besteht und sich der Vermittler daher nur innerhalb seiner Befugnisse bewegen sollte. Verstößt der Vermittler beispielsweise gegen das Rechtsdienstleistungs-Gesetz, darf er oftmals keine Versicherungsleistungen erwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsschutz bedingungsseitig innerhalb spezieller VSH-Konzepte auch dann gewährt wird, wenn der Vermittler die Grenze der unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich (bewusst) überschritten hat.

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