Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Kläger einen teuren Neuwagen erworben, den er mit einem Kredit finanzierte. Zunächst hatte der Mann nur eine Haftpflicht bei seinem Versicherungsvertreter abgeschlossen. Als der Autobesitzer seine Versicherung wechseln wollte, sprach er den Vertreter an und sagte, dass er aufgrund des hohen Fahrzeugwertes mehr als eine Kfz-Haftpflicht abschließen wolle und eine umfassende Beratung wünsche. Der Kläger erwähnte auch, dass er beabsichtige, mit seinen Familienangehörigen in den asiatischen Teil der Türkei zu verreisen. Auf den Rechtsstreit macht aktuell das Webportal versicherungspraxis24.de aufmerksam.

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Schwerer Unfall bei Auslandsreise

Bei der angetretenen Reise kam es aber zu einem schweren Unfall, bei dem die Frau des Klägers verstarb und das Auto einen Totalschaden erlitt. Der Mann selbst erlitt schwere Verletzungen, für die der Kfz-Versicherer nicht zahlen wollte. Daraufhin machte er gegen den Versicherungsvertreter eine Falschberatung geltend. Weder hätte ihm der Vertreter gesagt, dass die abgeschlossene Versicherung im asiatischen Teil der Türkei keinen Schutz bietet. Noch habe ihn der Vertreter auf die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung hingewiesen. Denn bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall hat der Fahrer selbst keinen Anspruch aus der eigenen Haftpflichtversicherung.

Die Versicherung gab dem geschädigten Autofahrer recht. Im Versicherungsschein war neben der Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Schutzbrief, der Vollkaskoversicherung, dem Ausland-Schadenschutz und dem PLUS Baustein auch der Fahrerschutz aufgeführt, so begründeten die Richter ihr Urteil. Damit hätte der Vertreter den Kläger auch auf die Möglichkeit einer solchen Absicherung bzw. der sonst drohenden Risiken infolge des fehlenden Schutzes hinweisen müssen. Der Umstand, dass bezüglich des Fahrerschutzes im Versicherungsschein "Nicht versichert' vermerkt gewesen sei, habe dem nicht entgegengestanden. Zudem konnte der Kläger vor Gericht glaubhaft machen, dass er schon aufgrund des niedrigen Preises einen solchen Zusatzschutz gewählt hätte.

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Risiken des fehlenden Fahrerschutzes den Verbrauchern noch unbekannt

Explizit hoben die Richter laut „versicherungspraxis24.de“ hervor, dass die Fahrerschutzversicherung in der Bevölkerung noch nicht so verbreitet sei, dass die Bundesbürger mit der Sparte ein konkretes Risiko verbinden. Die Aufklärungspflicht dürfte damit auch für Versicherungsmakler gelten. Der Vermittler muss für den Personenschaden des Klägers haften. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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