In Berlin ist ein Vermittler damit gescheitert, für seine beiden Firmen einmal als Makler und einmal als Versicherungsberater eine Erlaubnis zu bekommen. Der Mann muss sich entscheiden, in welcher Eigenschaft er seinen Kunden gegenüber auftritt. Denn beide von den Verwaltungsrichtern betrachteten Gesellschaften gehören dem Manne und in beiden ist er Geschäftsführer.

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Auch wenn beide Vermittlerfirmen jeweils eine juristische Person sind, müssen diese GmbHs aus Kundensicht als Einheit betrachtet werden. Weil in dem in Berlin entschiedenen Fall je GmbH eine Person als Gesellschafter (Eigentümer) auftritt und dieselbe natürliche Person jeweils deren Geschäfte leitet. Und aus diesem Kundenblick heraus erkannte das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Interessenkollision (Az.: OVG 1 N 41.15).

Richter folgen der IDD-Richtlinie

Den Maklerstatus ordneten die Richter nicht dem Lager des Kunden zu, sondern der Versicherer-Seite. Als Grund nannte das Gericht, dass der Makler (§ 34 d GewO) vom Kunden bezahlt wird, weil die Maklereinkünfte aus dem Beitrag der Versicherten herrühren. Umgekehrt arbeitet der Versicherungsberater (§ 34 e GewO) vom Erfolg seines Schaffens unabhängig, gegen Honorar.

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Das OVG argumentierte in seinem Abgleich der Rolle des Maklers zum Berater grundsätzlich und verneinte, dass beides zueinander passt, wenn ein und dieselbe Person unter zwei Status der Gewerbeordnung agiert: Interessenkonflikt. Dieser Grundsatz gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der Makler den Einzelfall „kundenfreundlich“ gestaltet. Im Zweifel ist der Makler auf der Seite der Versicherer zu sehen. So sehen das übrigens nicht nur die Verwaltungsrichter in Berlin, sondern auch die IDD-Vertriebsrichtlinie, die demnächst zu einem deutschen Gesetz wird: Wer vom Versicherer bezahlt wird, ist nicht unabhängig. Wer Honorar abrechnet, das vom Kunden geleistet wird, ist unabhängig.

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