In dem am Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall ging es darum, wo der Kunde vor seinem Antrag auf eine private Krankenversicherung (PKV) versichert war. Im Antrag des Versicherers stand zu lesen: bei der Techniker Krankenkasse. Dies geht aus dem hier besprochenen Urteil des OLG Dresden hervor (Az.: 4 U 864/15), das jetzt veröffentlicht wurde. Tatsächlich war der Kunde vor dem PKV-Antrag jahrelang gar nicht versichert, weswegen der Versicherer den Vertrag anfocht. Mit Erfolg, entschied das OLG.

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Der Leitsatz des Gerichts: Ob ein Vermittler Versicherungsmakler oder gebundener Agent eines Versicherers ist, das ist dann egal, wenn im Antrag für eine Versicherung Angaben stehen, die nur der Kunde als Antragssteller wissen kann. Also haftet der Kunde für Wissen, das er hier offenbar falsch deklariert, also gelogen hat. Im Ergebnis konnte der PKV-Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Wirksam, so das OLG Dresden.

Kein Vermittler kann hellsehen

Eine alte Frage beim Streit vor Gericht um die vorvertragliche Anzeigepflicht ist stets die eine: Wer hat den Antrag für den Versicherer ausgefüllt? Der Kunde? Oder der Vermittler? Sodann ist zu klären, welchem Einflussbereich der Vermittler zuzuordnen ist. Dem Versicherer? Dies trifft dann zu, wenn der Vermittler an einen Versicherer „gebunden“ ist im Sinne der Gewerbeordnung. Normalmenschen kennen solche Vermittler als Agenten nämlich einer Axa, Allianz oder, oder, oder -Agentur.

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Füllt ein Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden den Antrag aus, dann haftet der Kunde letztlich für dessen Tun. Ähnlich ist das, wenn der Interessenvertreter des Kunden eine falsche Steuererklärung abgibt – ein Steuerberater. Oder wenn ein Kunde eine Klagefrist versäumt, weil sein Rechtsvertreter gepatzt hat – sein Rechtsanwalt. Manchmal muss man aber die Frage nach der Verantwortung des Kundenvertreters gar nicht stellen. Auch nicht die Frage, ob der „Helfer“ des Kunden dessen Interessens-Sphäre zuzuordnen ist. Dies betrifft Angaben (hier) im Versicherungsantrag, die nur der Kunde kennen kann. Kein Vermittler – egal welchen Status – kann hellsehen, also über Wissen verfügen, das nur der Kunden kennen kann.

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