Kampf der Lobbyisten

Nach Informationen des Versicherungsboten ist die Schuld an der gesetzlichen Buchstabenmiesere bei den Lobbyisten der Versicherungsmakler zu suchen. Mit geschätzt 500 registrierten Lobbyisten in Berlin und weit über 1.253 registrierten EU-Lobbyisten in Brüssel übertreffen Versicherungsmakler die Lobbyisten-Anzahl des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nur knapp, aber deutlich.

Anzeige

Allerdings hat der GDV unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Desasters zwei Milliarden Euro aus geheimen Überschusstöpfen von Riester, Rürup, bAV und weiteren Versicherungsanlageprodukten bereitgestellt, damit vier weitere Lobbyisten für den GDV aus den Reihen ehemaliger Politiker gewonnen werden können und so wieder Chancengleichheit zu den Versicherungsmaklern hergestellt wird. Zur rechtlichen Sicherstellung des Vorhabens konnte der GDV die renommierte Kanzlei Bach, Langheid, Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (BLD) aus Köln gewinnen.

Worum geht es im §34p GewO?

Der neue §34p GewO ist im Grunde ein Verständnisparagraph. Er wird unter anderem festlegen, dass Politiker (darum das „p“) Entscheidungen nur noch dann treffen dürfen, wenn sie über entsprechende Sachkunde verfügen, mithin über Verständnis zu den Sachen, die sie entscheiden. Der Sachkundenachweis soll einem Prüfungsverfahren vor der neuen Versicherungsmakler-Kammer unterliegen. In die Gewerbeordnung (GewO) soll der Paragraph deshalb eingeführt werden, weil auch Politik letztlich ein Gewerbe ist.

Kurzzeitig wurde unter Versicherungsmaklern darüber diskutiert, die Politiker-Sachkunde-Erfordernis der GewO, das Lobbyisten-Sachkunde-Erfordernis aber dem ProstG als §4 anzuhängen. Letztlich hat man sich aber dann doch für ein Gesamtpaket mittels §34p in der GewO entschieden.

Bedenkliche Vorgehensweise der Versicherungsmakler

Die Vorgehensweise der Versicherungsmakler erscheint bedenklich - auch wenn es sich im Grunde um die Umsetzung einer weiteren EU-Richtlinie handelt. Denn die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht als §34p GewO soll vorbei an der Politik und ohne Anhörung des GDV eingeführt werden. Auch einen Referentenentwurf und einen Gesetzentwurf soll es laut gut informierten Kreisen vom GDV nicht geben. Bundesrat, Sachverständigenausschuss sowie erste bis dritte Lesung im Bundestag sollen ebenfalls außen vor bleiben. Auf Grundlage von Artikel 2.974 des deutschen Grundgesetzes soll der §34p am Gesetzgeber vorbei in die Gewerbeordnung gepresst werden.

Wortlaut §34p GewO

Versicherungsbote liegt exklusiv der Wortlaut von §34p GewO vor. Von der Kanzlei Stolpe Rechtsanwälte wurde Versicherungsbote bevollmächtigt den Wortlaut vorab zu veröffentlichen und Reaktionen darauf entgegenzunehmen. Hier der Gesetzestext:

Einführung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie (EU) 2017/4711-0815 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass Politiker, Verbraucherschützer und Lobbyisten Sachkunde haben müssen.

B. Lösung
Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Politiker werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die Strafvorschriften bei Verstößen sind hart, härter oder ganz, ganz dolle hart.

C. Alternativen

Keine.

D. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht; man darf sich freuen. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt insgesamt minus 5 Milliarden Euro pro Jahr, die an gemeinnützige Organisationen zu spenden sind.

E. Begriffsbestimmung

Dem §34p GewO unterfallen Politiker, Lobbyisten, Verbraucherschützer, alle dem vorgenannten Personenkreis beruflich nahestehende Personen, Firmen und Institutionen sowie alle, die es werden wollen oder auch nur daran denken. Der gesamte Personenkreis wird im Gesetz als „Politikvertreiber“ bezeichnet. Als Politikvertreiber gilt auch, wer gegenüber Bürgern den Anschein oder das Gefühl erweckt, er sei Politiker, Verbraucherschützer oder Lobbyist.

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird ab 1.April 2017 wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 34 wird der Unterabschnitt „p“ angefügt.

b) Die Angabe zu § 34p wird wie folgt gefasst: „§34p Politikvertreiber“.

c) zu §34p wird folgende Angabe eingefügt:

  • Politikvertreiber müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Die Voraussetzungen für Sachkunde und für die Sachkundeprüfung werden von Versicherungsmaklern in einer Verordnung festlegen.
  • Erlassen Politikvertreiber unlogische Gesetze, in dessen Folge Gerichte zur Klärung eines Sachstandes bemüht werden müssen, so haften sie für die daraus entstehenden Kosten des Klägers und der Beklagten. Für diesen Fall haben Politikvertreiber eine Vermögensschadenhaftpflicht in Höhe von mindestens 1 Milliarde Euro pro Schadenfall vorzuhalten. Eine Zulassung als Politikvertreiber ohne VSH ist rechtswidrig.
  • Die Entlohnung von Politikvertreibern erfolgt ausschließlich durch Wohlwollen der Versicherungsmakler in Form eines Honorars, dessen Höhe ausschließlich durch die Versicherungsmakler und von Fall zu Fall festgelegt wird. Bemessungsgrundlage ist hier die Güte der abgelieferten Arbeit der Politikvertreiber. Ein Anspruch auf Honorar besteht nicht. Arbeiten an bereits bestehenden Gesetzen kann der Politikvertreiber gesetzlich gesichert vornehmen, er hat jedoch keinen Anspruch auf Vergütung (Korrespondenz-Politikvertreiber).
  • Die Strafvorschriften regeln sich nach …

Entschuldigung

Hier ist mir wohl leider die Bildschirmdruckfarbe ausgegangen. Ich bin mir aber sicher, dass die Leser des Versicherungsbote zum 1. April noch genug Bildschirmdruckfarbe in Ihrem PC haben, um den Gesetzestext gegebenenfalls fortzusetzen ;-)

Anzeige

Mit zwinkernden Grüßen
Udo Rummelt

Anzeige