Die Marktstudie „Ass Compact Trends 1/2017“ widmet sich als Sonderthema der Frage, wie Versicherungsmakler, Mehrfachvertreter und Finanzanlagenvermittler nach § 34 f den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vertriebsrichtlinie IDD einschätzen. Dabei zeigt sich, dass diese Vermittler dem Entwurf sehr kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Durchgeführt wurde die Befragung von der bbg Betriebsberatungs GmbH aus Bayreuth und dem IVV – Institut für Versicherungsvertrieb aus Sangerhausen.

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Schulnote 4,5

Grundsätzlich stellen die ungebundenen Vermittler dem umstrittenen IDD-Referentenentwurf ein sehr schlechtes Zeugnis aus. So sollten die Umfrageteilnehmer den Gesetzentwurf wie in der Schule benoten und vergaben als Durchschnittsnote eine 4,5. Sechs von zehn Vermittlern bewerteten den Referentenentwurf gar mit Note 5 oder 6, also „mangelhaft“ (36,1 Prozent) oder „ungenügend“ (24,8 Prozent). Das ist die Mehrheit.

Fast vernachlässigbar ist hingegen die Zahl der Vermittler, die dem Referentenentwurf die Note „Sehr gut“ (1,0 Prozent) oder „gut“ (3,1 Prozent) gaben. Als „befriedigend“ schätzte das Gesetzesvorhaben immerhin knapp jeder vierte Vermittler ein (23,8 Prozent). Dennoch: Wäre der IDD-Gesetzentwurf ein Schüler, er wäre derzeit aus Sicht der Makler akut versetzungsgefährdet!

Negative Auswirkungen des IDD-Gesetzes erwartet

Auch die Auswirkungen von IDD bewerten die Vermittler sehr pessimistisch. So stimmten 85,1 Prozent der Befragten der Aussage zu, „Die IDD-Umsetzung greift unverhältnismäßig in das Berufsbild des Versicherungsmaklers ein“. Weitere 73,6 Prozent bejahten die Aussage: „Die Versicherungsmakler haben keine Lobby“.

Gegenüber anderen Vertriebswegen sehen sich die Makler durch das Gesetz benachteiligt. 68 Prozent bestätigten: „Der Entwurf bevorzugt klar die Ausschließlichkeit-Organisationen“, knapp 67 Prozent sahen die Honorarberater bevorteilt.

Die These „Der Versicherungsmakler würde faktisch vom Lager des Versicherungskunden in das Lager des Versicherers gestellt“ fand bei knapp 66 Prozent der Befragten Zustimmung. Hintergrund ist die Tatsache, dass mit dem neuen Gesetz es den Maklern verboten sein soll, ein Honorar vom Kunden anzunehmen - obwohl Makler in dessen Auftrag handeln. Wird das IDD-Gesetz wie geplant umgesetzt, ist Maklern künftig nur noch erlaubt sich von den Versicherern vergüten zu lassen.

Was muss geändert werden?

Was muss aus Sicht der Versicherungsmakler am IDD-Gesetz notwendig geändert werden? Auch danach fragten die Studienmacher. Die meisten Befragten störten sich an der sogenannten Abwerbeklausel nach § 6 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese schreibt vor, dass Versicherer ihre Kunden auch dann beraten müssen, wenn ein Makler den Vertrag vermittelt hat. Viele Makler werten das als Freibrief an den Ausschließlichkeitsvertrieb, die eigenen Kunden abzuwerben: mehr 74 Prozent sehen hier dringenden Änderungsbedarf.

An zweiter Stelle der meistgenannten Änderungs-Notwendigkeiten platziert sich die „Fehlende rechtliche Definition, wie ein Vermittler das „bestmögliche Interesse“ des Kunden zu verstehen hat, dem er gerecht werden muss“. Mehr als 73 Prozent der befragten Makler sehen hier dringenden Änderungsbedarf.

Eine unklare Begriffsdefinition kennzeichnet auch Rang 3 der meistgenannten Änderungswünsche: so wird die fehlende Definition des Begriffes „Versicherungsanlageprodukt“ bemängelt. Auf Rang Vier landet die „ausschließliche Vergütung durch die Versicherungsunternehmen“ und darin inbegriffen das Verbot für Makler, Honorare vom Kunden anzunehmen.

Die Umfrageteilnehmer sollten auch die verschiedenen Stellungnahmen zum IDD-Gesetz bewerten. Hier schnitt der Maklerpool Invers mit einer Note von 1,95 am besten ab. Invers hatte unter anderem vorgeschlagen, Honorare auch für Makler zu erlauben und um eine Honorarverordnung für Versicherungsmakler zu ergänzen - ähnlich, wie dies bei Rechtsanwälten und Ärzten der Fall ist. Auf Rang Zwei und Drei positionierten sich die Stellungnahmen der Makler-Genossenschaft VEMA (Note 2,11) und des AfW (Note 2,14).

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Hintergrundinformationen: An der Studie, durchgeführt im Januar 2017, nahmen 476 Vermittler teil. Eingeflossen in die Auswertung sind die Aussagen von 434 Personen. Die Stichprobe setzte sich aus 87,3 Prozent Versicherungsmaklern nach § 34 d Abs. 1 GewO, 28,3 Prozent Kapitalanlagevermittlern nach § 34 f Abs. 1 GewO sowie 9,0 Prozent Mehrfachvertretern nach § 34 d Abs. 1 GewO zusammen (Mehrfachnennungen möglich).

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