Werden Autohaltern Fahrzeugteile entwendet, müssen sie glaubhaft nachweisen können, dass ihr Auto tatsächlich aufgebrochen wurde. Das haben die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm bestätigt. Geklagt hatte ein Autohändler aus dem Münsterland, der behauptete, ihm sei das Auto aufgebrochen und dabei mehrere Fahrzeugteile geklaut worden, unter anderem das Navi. Bei seinem Kfz-Versicherer machte er daraufhin einen Schaden von 5.700 Euro geltend.

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Der Mann behauptete gegenüber der Polizei, ein Dieb habe in der Nacht das Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe sich so Zugang zum Auto verschafft. Das Problem: Die Polizei fand keinerlei Beweise, dass das Schiebedach tatsächlich gewaltsam geöffnet worden war. Und so lehnte auch die Versicherung eine Regulierung des vermeintlichen Diebstahls ab. Daraufhin klagte der Autohändler vor Gericht.

Widersprüchliche Aussagen, wann und wo Auto abgestellt war

Bereits das Landgericht Münster hatte in der Vorinstanz bestätigt, dass der Kaskoversicherer zu keiner Leistung verpflichtet ist. Denn der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen. Nämlich genau darzulegen, wann er das Auto wo abgestellt hatte, als es vermeintlich aufgebrochen wurde.

Der Fahrzeughalter hatte ausgesagt, er habe das Auto in einer Parkbucht vor dem Haus abgestellt. Doch er selbst hatte mehrfach widersprüchlich Angaben zur Abstellzeit und zum Ort gemacht, was seine Glaubwürdigkeit vor Gericht erschütterte. Insbesondere stünden seine Angaben zum Abstellort in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben einer von ihn selbst benannten Zeugin, so heißt es in der Urteilsbegründung.

„Das Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäß versicherten Fahrzeugentwendung erschließen lässt, kann grundsätzlich auch dadurch bewiesen werden, dass das Gericht allein den Angaben des klagenden Versicherungsnehmers (…) Glauben schenkt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Doch schon aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben geht der Fahrzeughalter nun leer aus.

Fehlende Einbruchspuren bei Manipulation des Funksignals

Während bei oben genannten Fall schon die fehlende Glaubwürdigkeit dazu führte, dass der Fahrzeughalter keine Kasko-Leistung erhält, gibt es auch andere Fälle, in denen Einbruchspuren am Auto nahezu fehlen. Die Autodiebe werden immer raffinierter. Und so gelingt es ihnen mittlerweile sogar, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu manipulieren, dass tatsächlich das Auto problemlos und ohne Gewalt geöffnet werden kann.

Die Diebe können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. In Hessen wurden auf diese Weise mehrere teure Autos gestohlen, so berichtet das Hessische Landeskriminalamt.

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„Sind keine Einbruchspuren festzustellen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nur schwer beweisen“, erklärt Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht, der Süddeutschen Zeitung. Im schlimmsten Fall sieht sich der unglückliche Autobesitzer noch des Versicherungsbetrugs verdächtigt. Abhilfe schafft die Verwendung eines sogenannten „Keysafe“-Schlüsseletuis aus Metall, das ein Abfangen des Signals verhindert.

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