Der Versicherte hatte vor dem Abschluss seiner Police zwei Angebote erhalten. Eines ohne Schreibtischklausel für fast 1.600 Euro Jahresbeitrag. Der Kunde nahm die zweite Offerte an: beim Jahres 500 Euro günstiger mit einer Klausel, die der BGH im Urteil wie folgt zitiert:

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"Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis."

Diese Klausel erklärte der BGH in seinem Urteil (Az. IV ZR 91/16) für intransparent und damit nichtig. Die „Gefahr einer Versicherungslücke“, so das Gericht, sei dem Versicherten in „unmissverständlicher Weise“ deutlich zu machen. Daran hat es dem Urteil nach gefehlt und schon an dieser Stelle scheiterte der Volkswohl Bund. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ nennt den Namen des Versicherers an diesem Mittwoch.

Klausel löst sich von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung

Außerdem hat das Gericht neben der intransparenten und deswegen kassierten Klausel „erhebliche Bedenken“ zu der quotalen Abgrenzung einer nicht/sitzenden Tätigkeit des Versicherten.

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Das Gericht schreibt zu der 90-Prozent-Klausel: „Ihre Unwirksamkeit könnte sich aus einer Gefährdung des Vertragszwecks ergeben. Versichert wird in ihr lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 %. Die Klausel löst sich damit von einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung, sichert vielmehr lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab.“

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