Der VZBV Bundesverband der Verbraucherschützer plädiert an diesem Mittwoch im Deutschen Bundestags, der alle Verbände für das in Arbeit befindliche Gesetz für den Finanzvertrieb anhört, mit dem die entsprechende Vorgabe der EU-Richtlinie Mifid II zu deutschem Recht werden soll. Der VBZV bezeichnet dieses Regelwerk in ihrem Papier für das Parlament als „Kernstück des europäischen Binnenmarktes“ für den Finanzvertrieb. Die Finanzkrise habe eine Reihe von Marktmissständen beim Vertrieb von Anlageprodukten zu Tage gefördert.

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Wie einst bei der Kernkraft: „Einstieg in den Ausstieg“

Und weil der VZBV falschen Finanzrat an die Bürger auf das System Provision zurückführt, fordert der Verband für die Verbraucher einen „Einstieg in den Ausstieg“ des Gesetzgebers aus der Provision. Die Worte erinnern an die Kampagnen und ihre Treiber gegen die Kernkraft. Wie um die Jahrtausendwende im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kernkraft getextet, fordert der VZBV nun ein „Ausstiegsdatum“ festzulegen, ab wann Provision abgeschafft werden soll.

Und um Sprache und Bild des VZBV beizubehalten: Endlager, diesmal statt für Kernbrennstäbe nun für Altvertriebe, soll es nicht geben. Stattdessen soll „der gesetzliche Bestandsschutz für die Provisionsberatung beseitigt werden“, fordert der VZBV in seinem Papier und der Markt solle anbieter- und produktunabhängiger Alternativen zur Provision zu entwickeln. Innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren, ab dem Jahr 2023, sollen sich Kreditinstitute auf das Verbot einstellen können.

Die Richtlinie verbietet Provisionen, aber...

Seine Initiative zum Ausstieg aus der Provision begründet der VZBV unter anderem mit „blamabel“ verlaufenen Bankentests. Die Institute hätten aber nicht wegen fachlicher Mängel der Berater (eigentlich Verkäufer) geschwächelt. Tatsächlich hätten „provisionsgetriebene Verkaufsvorgaben“ die Kunden alt aussehen lassen, weil ihnen falsche Sparprodukte verkauft worden seien.

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Zum Hintergrund: Die Richtlinie Mifid II aus dem Jahr regelt den Vertrieb für Finanzprodukte mit Ausnahme von Versicherungen (hier gilt die separate Vertriebsrichtlinie IDD). Das Regelwerk sieht ein Provisionsverbot vor, von dem auf nationaler Ebene abgewichen werden kann, was nach aktuellem Entwurfsstand für Deutschland zu erwarten ist. Außerdem gelten nur noch solche Vermittler als unabhängig im Sinne des Verbraucherschutzes, die nicht vom Produktanbieter (etwa dem Fondshaus) bezahlt werden.

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