Für die nächste Sitzung des Bundesrates am 10. März haben dessen Fachausschüsse für Wirtschaft, Recht und Verbraucherschutz Vorschläge formuliert. Die Ausschüsse empfehlen für das in Arbeit befindliche IDD-Gesetz für den Versicherungsvertrieb zu prüfen, „ob das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots notwendig und sinnvoll ist“. Auch wenn das Provisionsmodell Fehlanreize im Vertrieb verhindere und „indirekt“ zum Verbraucherschutz beitrage, solle der Gesetzgeber „alternative Maßnahmen“ prüfen, „die unter Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes gleichermaßen verbraucherschützende Wirkung entfalten“.

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Zu jedem Brutto- auch einen Nettotarif

Zur grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit von Provisionen - vor allem bei Sparprodukten -solle sich das IDD-Gesetz stärker an der EU-Vertriebsrichtlinie für versicherungsfreie Anlageprodukte (Mifid II) orientieren. Bislang gilt der Grundsatz, dass eine Provision erlaubt ist, wenn "sie sich nicht nachteilig auf die Qualität der Beratung auswirkt"; so steht es im Entwurf für das Gesetz.

Wenn ein Versicherungsberater vermittelt: Das Durchleitungsgebot bei Bruttotarifen, gemäß dem die Versicherer in der Prämie enthaltene Provisionen dem Beitragskonto des Versicherten gutschreiben sollen, halten die Ausschüsse des Bundesrates für intransparent. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben die tatsächlichen Kosten hingegen intransparent, da es für sie nicht erkennbar ist, wie der Versicherer den auszukehrenden Betrag ermittelt.“ Stattdessen empfiehlt das Bundesratspapier dem Gesetzgeber eine Pflicht, nach der die Versicherer für jeden Bruttotarif (mit Provisions-Kostenanteil) auch einen Nettotarif anbieten müssen.

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