Smartphones und Tablets werden immer teurer – und immer größer der Bedarf, die Geräte entsprechend gegen Schäden abzusichern. Elektro-Händler und Versandhäuser reagieren auf das Bedürfnis, indem sie ihren Kunden spezielle Handy- oder Elektroversicherungen anbieten. Oft können diese Verträge schon beim Kauf des Gerätes abgeschlossen werden, direkt an der Kasse. Doch genau von diesen Policen rät die Verbraucherzentrale Hamburg nun ab. Und dies mit deutlichen Worten.

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Verbraucherzentrale-Sprecher: „Wir können vor solchen Verträgen nun warnen“

„Wir können vor Handy-Versicherungen nur warnen. Finger weg“, sagte Christian Biernoth, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg, der „Welt am Sonntag“. Die Verträge seien nicht nur unverhältnismäßig teuer. Spezielle Klauseln würden auch dazu führen, dass die Anbieter ihre Leistung im Schadensfall deutlich reduzieren oder ganz verweigern können.

Speziell bei Diebstahl würden die Versicherer oft nicht zahlen, hier hätten sich bereits zahlreiche Kunden bei der Verbraucherzentrale beschwert. Möglich macht es eine Vertragsklausel, die dem Besitzer des Inhabers besondere Obliegenheitspflichten auferlegt.

So stehe in den Vertragsbedingungen, dass der Kunde das Handy „im persönlichen Gewahrsam sicher mitzuführen“ hat. Werde das Handy beispielsweise aus einer Handtasche geklaut, bekämen Verbraucher keinen Cent, erklärte Biernoth. Es sei denn, die Handtasche sei mit einem Zahlenschloss versehen.

Auch andere Klauseln zum Nachteil des Kunden

Auch andere Vertragsklauseln zu Smartphone-Versicherungen sind oft zum Nachteil des Kunden gestaltet, wie bereits frühere Stichproben des Versicherungsboten, zum Beispiel zu Angeboten wie "Amazon Protect", ergeben haben. So sehen viele Verträge zum Beispiel keine oder eine nur eingeschränkte Leistung bei „grober Fahrlässigkeit“ vor.

Keine Kleinigkeit. Zwar hängt vom Einzelfall ab, ob eine Versicherung bei grober Fahrlässigkeit zahlen muss oder nicht. Aber als „grob fahrlässig“ kann schon gewertet werden, wenn man die Kaffeetasse neben dem Smartphone abstellt, diese umkippt und das Gerät beschädigt. Das Gleiche gilt bei sportlichen Aktivitäten – trägt ein Jogger das Handy beim Waldlauf mit sich, so dass es aus der Tasche fällt und zerbricht, könnte das ebenfalls als „grob fahrlässig“ gewertet werden.

In der Regel wird nur der Zeitwert des Gerätes ersetzt

Zudem wird häufig nur der Zeitwert des Gerätes ersetzt statt des Neuwertes. Mit bitteren Konsequenzen. Die erstattete Leistung kann sich schon nach einem Jahr um 60-80 Prozent reduzieren, da der Wertverfall bei elektrischen Geräten recht hoch ist. Oft sitzen die Anbieter solcher Verträge zudem im Ausland. So kooperiert Amazon beispielsweise für seine Police „Amazon Protect“ mit der britischen Warranty Group. Das kann es erschweren, juristische Ansprüche durchzusetzen.

Was bedeutet "Schönheitsfehler"?

Ein weiteres Beispiel für intransparente Klauseln: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind laut den Verträgen oft „nicht auf einem technischen Defekt beruhende bzw. einen solchen hervorrufenden Schönheitsfehler wie Verfärbungen, Beuler, Kratzer, Dellen oder Rost.“ Muss die Versicherung also auch dann nicht zahlen, wenn das Display einen kleinen Sprung hat, aber das Gerät weiterhin nutzbar ist? Auch hier muss sich der Kunde darauf einstellen, dass ein Versicherer die Zahlung verweigern will.

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Aufgrund solcher Ausschlüsse wurde sogar die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA auf Smartphone-Policen aufmerksam (der Versicherungsbote berichtete). Die Aufseher fordern, dass Versicherungen für Handys und Smartphones transparenter werden sollen. Kann deshalb pauschal von den Angeboten abgeraten werden? Zumindest sollten die Allgemeinen Vertragsbedingungen vor Abschluss aufmerksam gelesen werden. Wenn Verbraucher Klauseln nicht verstehen, können sie sich diese von einem Versicherungsexperten erläutern lassen.

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