Wer seine Versicherung betrügt, muss auch dann eine fristlose Kündigung akzeptieren, wenn er bereits Leistungen aus seinem Vertrag erhält. Diese bittere Erfahrung musste ein Mann machen, der aufgrund dreister Lügen seine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) verlor. Und zwar absolut rechtens, wie die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg bestätigten.

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Rollstuhlfahrender Marathonläufer?

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann nach einem Unfall eine Berufsunfähigkeits-Rente erhalten. Nach einiger Zeit machte der Versicherer von seinem Recht Gebrauch, den Gesundheitszustand des Mannes erneut zu überprüfen. Der Gutachter fand den Mann im Rollstuhl sitzend vor. Der Patient gab an, aufgrund starker Schmerzen nicht richtig laufen zu können.

Doch etwas erregte das Misstrauen des Gutachters. Entgegen der behaupteten Einschränkungen hatte der vermeintliche Rollstuhlfahrer einen durchtrainierten Körper und auch eine ausgeprägte Beinmuskulatur. Der Versicherungsmitarbeiter recherchierte im Internet und stieß dort auf aktuelle Fotos, die den Mann als erfolgreichen Marathonläufer zeigten. Von Schmerzen und Gebrechlichkeit keine Spur.

Der Verdacht, dass der Mann seine Berufsunfähigkeit nur vortäuscht, war naheliegend. Und so beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro, der Sache näher auf den Grund zu gehen. Ein Detektiv suchte den Mann auf und fragte, ob er beim Einbau einer Küche helfen könne, denn früher hatte der BU-Rentner als Monteur gearbeitet. Und der Mann sagte tatsächlich zu.

Nun hatte die Versicherung zwei deutliche Indizien, dass der Mann sie betrog. Eine fristlose Kündigung von Vertrag und BU-Rente waren die Folge. Aber der Versicherungsnehmer wollte sich das nicht bieten lassen und zog vor Gericht, wo er seine Rente einklagen wollte: erfolglos.

Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

Bei solch einem Verhalten dürfe die Versicherung den Vertrag - auch für die Zukunft - fristlos kündigen, so betonte das Oberlandesgericht laut einer Pressemeldung. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen.

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Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter des 5. Senats. Das Urteil ist rechtskräftig: Der Kläger hat aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Senats seine Berufung zurückgenommen.

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