Reguläre Altersgrenze steigt

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

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Arbeiten über die Altersgrenze hinaus

Ab 1. Januar 2017 können Bezieher einer Rente nach Erreichen der regulären Altersgrenze während einer Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dadurch erhöht sich deren Rente. Derzeit gilt noch: Wer über die reguläre Altersgrenze hinaus noch arbeitet und bereits eine volle Altersrente bezieht, zahlt keine Beiträge. In diesen Fällen muss zwar der Arbeitgeber seinen Anteil an die Deutsche Rentenversicherung zahlen, aber die Rente erhöht sich dadurch bisher nicht.

Altersgrenze für die Rente ab 63 steigt

Bei der abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 (mit 45 Beitragsjahren) steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und vier Monate. Diese Regel gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 63 werden. Für jüngere Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. Leicht zu merken: Wer 1964 oder später geboren ist, muss bis 67 arbeiten.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.200 auf 6.350 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.400 auf 5.700 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungs-Beitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag bleibt stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.159,40 auf 1.187,45 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Altersvollrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

Mehr Rente für Pflege

Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, sobald eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt.

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Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden. Bislang betrug der wöchentliche Mindestaufwand 14 Stunden. Unverändert bleibt Voraussetzung der Versicherungspflicht, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.

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