Starke Schmerzen allein berechtigen noch nicht dazu, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Darauf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestanden. Der Versicherte ist auch dazu verpflichtet nachzuweisen, dass diese Schmerzen tatsächlich sein Ausscheiden aus dem Beruf bewirkt haben (Urteil vom 06.09. 2016, Az.: 12 U 79/16).

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Starke Schmerzen in Schulter und Rücken

Geklagt hatte vor Gericht ein Fahrer und Lagerist, der im Jahr 2008 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Aufgrund heftiger und andauernder Schmerzen in Schulter und Rücken konnte er die Arbeit jedoch nicht mehr ausüben. Dass der Mann glaubhaft über starke Schmerzen verfüge, bestätigten sowohl ein Orthopäde als auch ein Gutachter.

Doch der BU-Versicherer wollte die monatliche Rente von 600 Euro nicht zahlen mit der Begründung, das Vorliegen von Schmerzen allein sei noch kein Beweis für eine anhaltende Berufsunfähigkeit. So seien Schmerzen eine sehr subjektive Empfindung. Schließlich zog der Mann vor Gericht, um die Leistung zu erzwingen. Doch dort erlitt er eine bittere Niederlage: Auch die Richter entschieden, dass die Versicherung keine Rente zahlen muss.

Pflicht zur BU-Rente nur dann, wenn dauerhaft ungünstige Prognose vorliegt

„Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung auch Schmerzen, deren Ursache sich nicht klären lässt, in Betracht kommen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Doch darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Unfähigkeit zur Berufsausübung eine dauerhaft ungünstige Prognose erfordere. Wenn die Schmerzen diffus und die Ursache unklar seien, so sei eine dauerhafte Berufsunfähigkeit schwer nachzuweisen.

Diesen Nachweis müsse aber der Versicherte erbringen. Und dies sei in dem vorliegenden Fall nicht passiert. Grundsätzlich hätten Versicherungsnehmer zwei Möglichkeiten zu beweisen, dass Schmerzen das Ausscheiden aus dem Beruf bewirkt haben:

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  • Zum einen durch den Nachweis körperlicher Ursachen, insbesondere orthopädischer oder neurologischer Art.
  • Oder durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Bei diffusen Schmerzen müssen Patienten also den Nachweis erbringen, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Schmerz und dem Ausscheiden aus dem Beruf gibt. Um die Kosten derartiger Rechtsstreitigkeiten aufzufangen empfiehlt es sich, zusätzlich zur BU-Versicherung auch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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