Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) bringt ihr Sozialpartnermodell für die Betriebsrente noch in diesem Monat im Bundeskabinett ein. Dort werden die Ministerinnen und Minister den Gesetzentwurf erwartungsgemäß verabschieden und in den Deutschen Bundestag einbringen. Dieser werde im März oder April kommenden Jahres über das Sozialpartnermodell beraten und mit der Mehrheit der Großen Koalition zum Gesetz machen, berichtet das Fachportal LeiterbAV.de.

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Auf einer Tagung habe Peter Görgen, Referatsleiter in Nahles’ Ministerium, Einzelheiten zur Nahlesrente vorgestellt. Der Gesetzesentwurf des Ministeriums werde 60 Seiten umfassen und als „Omnibus“ (ein Gesetze änderndes Gesetz) neben dem Versicherungsaufsichtsrecht auch das Betriebsrentengesetz ändern. Vor allem sichert die Nahlesrente nach den jetzigen Entwürfen den Arbeitgebern größere Freiheiten, besonders den Wegfall eines bisher ehernen Grundsatzes: Versorgungslohn ist gleich Arbeitslohn. Die Arbeitgeber haften künftig nicht mehr für den Gegenwert der Beiträge, also die Rente selbst.

Sechster Durchführungsweg der Betriebsrente

Die Chefs werden künftig enthaftet, sobald sie den Beitrag für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Nahlesrente beziehungsweise den Produktbetreiber gezahlt haben. Wie LeiterBAV weiter berichtet, enthält der geplante (und damit sechste) Durchführungsweg der Betriebsrente keine Beitragsgarantien. Es werde lediglich eine so genannte Zielrente zugesagt, die in Pensionskasse, Pensionsfonds oder als Direktversicherung bespart und durchgeführt werden kann. Die Tarifpartner können, und sollen nach Nahles’ Plan, gemeinsame Einrichtungen nach dem Tarifvertragsgesetz etablieren – ähnlich dem bekannten Muster etwa der Metallrente, bei dem IG Metall und Gesamtmetall die Feder führen (und die Allianz die Bücher).

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Um die zugesagten Zielrenten (genau definiert ist der Begriff rechtlich noch nicht) abzusichern, sollen die Tarifpartner „einen Sicherungsbeitrag vereinbaren, der zum Beispiel als Schwankungsreserve bzw. als eine Art Risikobudget zur Nivellierung der Zielrente dienen kann“, schreibt Autor Markus Klinger auf LeiterbAV. „Dies kann als Kompensation für die Verlagerung des Kapitalanlagerisikos vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer durch die reine Beitragszusage verstanden werden.“ Auch ein so genanntes Opting-out soll kommen. Die Sozialpartner sollen (auch) im Rahmen des Sozialpartnermodells die obligatorische arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente beschließen können. Arbeitnehmer, die daran nicht teilnehmen wollen, müssen ihren Verzicht gegenüber der Firma aktiv erklären.

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