Seit 21. März diesen Jahres ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen an eine gewerbliche Erlaubnis geknüpft. Mit dem neuen Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtline nebst Umbau der Gewerbeordnung (hier §34 i) wird die Vermittlung von Kreditverträgen, die grundbuchlich besichert sind, erlaubnispflichtig. Dabei ist es egal, ob der Darlehensnehmer eine Privatperson oder Unternehmer ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Baukredit eine eigengenutzte oder vermietete private oder Gewerbeimmobilie finanziert.

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Der neue § 34i GewO lehnt sich im Grunde an andere Paragrafen-Buchstaben (vor allem § 34d und 34f) Gewerbeordnung an. Verlangt wird vom Vermittler der Baukredite auch hier neben Sachkunde ebenfalls ein guter Leumund und eine entsprechend hohe Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden.

Erlaubnisbehörde kann säumige Vermittler an den Pranger zu stellen

Für Bestandsvermittler, die bislang mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) Immobiliardarlehen vermittelt haben, wird die gesetzliche Erlaubnispflicht nach Paragraf 34 i GewO erst zum 21.03.2017 bindend. Bis dahin gilt für sie eine Übergangsfrist. Vermittler sollten die Zeit bis dahin dringend nutzen, da sonst ihre alte Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher zu diesem Zeitpunt erlischt. Damit droht ihnen eine Erlaubnislücke bei ihrer beruflichen Tätigkeit, warnt Rechtsanwalt Norman Wirth.

So dürfe die zuständige Erlaubnisbehörde Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sogar im Internet veröffentlichen. „Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den Pranger zu stellen“, mahnt Wirth. Darüber hinaus stellt die Vermittlung von Immobiliarverbraucherdarlehen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5.000,- € Geldbuße geahndet werden kann.

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Termine für Sachkundeprüfung abfragen

Alte Hasen kommen analog zu den 34f-Vermittlern um die Sachkundeprüfung herum. Vermittler, die die Kriterien für die Alte-Hasen-Regelung nicht erfüllen, müssen dagegen ihre Sachkunde per Prüfung nachweisen. Das betrifft beispielsweise diejenigen Vermittler, die noch nicht länger als fünf Jahre im Geschäft.

Zur sinnvollen Planung sollten sich Vermittler zudem bei der für sie zuständigen Erlaubnisbehörde nach Prüfungsterminen erkundigen, empfiehlt der Rechtsanwalt weiter. Ihre Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO sollten die Bestandsvermittler übrigens behalten, rät Wirth. Schließlich betreffe die neue Erlaubnis nur Immobiliardarlehensverträge mit Verbrauchern. Für die Vermittlung von Immobilienkrediten an Unternehmer werde auch in Zukunft die Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO benötigt.

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