Wer nicht reagiert, der wird reguliert. 15 Jahre nach dem Debüt der Riester-Rente, zwölf Jahre seit es die Rürup-Basisrente gibt, gibt es bis heute immer noch keine einheitlichen Produktblätter, anhand derer der Verbraucher verschiedene Angebote untereinander vergleichen kann. Und weil ein Standard für diese Beipackzettel von zu Rentenzwecken staatlich geförderten Sparverträgen bisher fehlte, macht der Staat nun Druck und nimmt die Finanzindustrie ans Gängelband. Die Anbieter der Produkte haben sich um Transparenz der Beipackzettel bisher nicht verdient gemacht, hierzu schrieb 2014 „Ihre-vorsorge.de“, ein Informationsportal der Deutschen Rentenversicherung. „Transparenz ist für viele Versicherer immer noch ein Fremdwort“, so resümierte das ITA-Institut vor zwei Jahren, nachdem es Produkt-Infoblätter der Assekuranz ausgewertet hatte.

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Leicht verständliche Texte gefordert

Nun zwingt der Regulierer, namentlich repräsentiert durch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), den Unternehmen eine detaillierte Bastelanleitung auf, die den Finanzunternehmen vorschreibt, wie Kunden vor dem Kauf von zertifizierte Rentenprodukten künftig zu informieren sind. Grundlage für die Formvorschriften der Beipackzettel ist eine entsprechende Verordnung aus dem vergangenen Jahr. In den vergangenen Tagen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend schriftlich verfasst, wie die ab dem kommenden Jahr verpflichtend den Vertragsangeboten beizupackenden Produktinformations-Blätter formal und inhaltlich/textlich gestaltet sein müssen.

Federführend bei der Aktion Beipackzettel ist die dem BMF zugeordnete Produktinformations-Stelle Altersvorsorge (PIA), hinter der das Knowhow der Fraunhofer-Gesellschaft

steht. Ziel der Kundeninformation in Papier- oder PDF-Form ist es laut PIA, dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags „in leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen.“

Werbung verboten

Beipackzettel für die Riester- und die Rürup-Rente müssen nach ministerieller Vorgabe des BMF künftig „in deutscher, allgemein verständlicher Sprache“ sowie „eindeutig und nicht irreführend“ getextet sein. Werbung ist verboten, stattdessen zwingt das Ministerium den Finanzunternehmen für den Beipackzettel diesen Text auf: „Dieses Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen Ihnen dabei helfen, die Art, die Kosten sowie die möglichen Ertragschancen und Risiken dieses Produkts zu verstehen. Das Informationsblatt soll einen Vergleich mit anderen Produkten ermöglichen.“

Im Textmodul zum Produkt selbst sind die Sparphase und die Rentenphase zu unterteilen. Auch muss der Beipackzettel von der PIA vorgegebene Chance-Risiko-Klassen enthalten, die auch textlich bezeichnet werden. Zum Beispiel "sehr geringe Chancen und sehr geringes Risiko", oder "geringe Chancen und geringes Risiko". Hiergegen hatte sich übrigens der GDV-Verband vor zwei Jahren ausgesprochen (GDV-Stellungnahme 2014). Die Vorschriften für die Beipackzettel samt Bastelanleitung gibt es hier (PDF-Dateien):

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Amtliches Muster für Produktinformationsblätter – Teil I und Teil II Anleitung für den Aufbau der Informationsblätter

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