Zu dem Spruch kam es, als ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis zwei Jahre vor dem offiziellen Renteneintrittsalter beenden musste. In den zwei Jahren bezog er ein Arbeitslosengeld und als er aufs 63. Jahr zuging, beantragte er entsprechend seine Altersrente -die Rente mit 63- für besonders langjährig Versicherte.

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Die Deutsche Rentenversicherung dachte aber gar nicht daran, dem Antrag vollumfänglich stattzugeben. Wer solche Anträge stelle, habe mindestens 540 Beitragsmonate vorzuweisen. Im konkreten Fall fehlten aber 15 Monate. Und die zwei Jahre, in denen vor Erreichen des 63. Lebensjahres Arbeitslosengeld bezogen wurde, könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Auf das Urteil macht aktuell asscompact.de aufmerksam.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz?

Wenn diese volle Monatszahl nicht erbracht werden könne, sei eine Zahlung nur bei Erfüllung anderer Bedingungen realisierbar, so begründete die Rentenversicherung ihre Ablehnung. Diese Ausnahmebedingungen sind entweder eine vollständige Geschäftsaufgabe oder die Insolvenz des Arbeitgebers. Im konkreten Kontext lagen aber weder der eine noch der andere Fall vor und die Rentenversicherung war deshalb nur willens, eine niedrigere Altersrente zu leisten. Der Versicherte fand das nicht in Ordnung und trug die Angelegenheit bei Gericht vor. Der Vorwurf: ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes allerdings konnte das betraute Gericht nicht erkennen. Das Gericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht, diese habe alles richtig gemacht und korrekt argumentiert. Was von der Versicherung hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitslosengeldzeiten hervorgebracht wurde, sei verfassungsrechtlich einwandfrei. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum sei durch den Gesetzgeber nicht verletzt worden.

Rente mit 61 soll kein Modell werden

Die Richter betonten explizit, dass es zu Fehlanreizen kommen könnte, wenn einer solchen „Rente mit 61“ stattgegeben werde. Das Modell könnte Schule machen und die Sozialversicherung schwer belasten. Ferner gäbe es ja, um Härtefälle zu vermeiden, eine Ausnahmeregelung, die die Interessen betroffener Versicherter durchaus wahre.

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Derartige Härtefälle sind beschrieben, wenn solche Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld innerhalb der zwei Jahre vor Eintritt ins Rentenalter mit 63 davon herrühren, dass es eine „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ gegeben hat. Davon konnte aber in diesem Fall nicht die Rede sein und der Versicherte musste vor Gericht eine Niederlage einstecken.

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