Der Streit der Aachen Münchener Leben (AML), zunächst beim BGH aus- und nun erfolglos dem BVG angetragen, dreht sich um das quasi ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen (LV). Den dauerhaft möglichen nachträglichen Widerruf des Verbrauchers hatte der BGH bei Altpolicen der Abschluss-Jahrgänge 1994 bis 2008 bejaht, wenn der Versicherer den Kunden falsch über sein Widerrufsrecht informiert hatte.

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BGH hatte Europäischen Gerichtshof angerufen

Die AML argumentierte gegenüber den Gerichten, der BGH habe sich bei seinem Urteil nicht an das VVG gehalten, in welchem zum damaligen Rechtsstand der Widerruf des Kunden auf ein Jahr limitiert war – und damit eben nicht „ewig“. Der BGH stützt sein Urteil aber auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eben dieses Gericht hatte der BGH selbst angerufen, um sein Urteil an das Europarecht anzulehnen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, eine Beschwerde der AML gegen den BGH-Entscheid zu behandeln. So geht das BVG immer dann vor, wenn es bereits im Ansatz keine Verletzung grundgesetzlicher Rechte des Bürgers oder eines Unternehmens erkennt. (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15). Abschließend; so begründete der BGH seine Entscheidung mit Blick auf Europarecht im Wortlaut:

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„Der Bundesgerichtshof hat durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht“.

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