Erst kam Elvira, dann Friederike: Zwei Unwetterfronten sorgten vor rund vier Wochen bundesweit für Schlagzeilen. Vor allem in Süddeutschland bewirkte anhaltender Starkregen, dass sich Bäche in reißende Ströme verwandelten, die Bäume, Autos und Geröll mit sich rissen. Zum Sinnbild für die verheerende Wirkung der Unwetter wurde der kleine Ort Braunsbach in Baden-Württemberg, dessen Zentrum von einer Schlamm- und Gerölllawine nahezu gänzlich zerstört wurde. Hunderte Häuser in der Region sind vom Einsturz bedroht und folglich unbewohnbar.

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Nun will die Bundesregierung für Entlastung der Unwetteropfer sorgen. In einem Rundschreiben an die Finanzbehörden der Länder, datiert auf den 28. Juni 2016, kündigt das Bundesministerium „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland“ an. Die Betroffenen sollen von Steuererleichterungen und Ausnahmeregelungen profitieren (IV C 4 - S 2223/07/0015 :016 DOK 2016/0598967).

Gegenüber der Presse wurden die Maßnahmen bisher nicht kommuniziert. Das verwundert: Nur wenn die Betroffenen auch von diesen Verwaltungsregeln wissen, können sie gegenüber dem Finanzamt entsprechende Ansprüche geltend machen.

Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen anerkennbar – auch ohne Versicherungsschutz

Wichtigste Regelung für Hausbesitzer: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung oder im eigenen Haus können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Steuerpflichtigen „zumutbare Schutzmaßnahmen“ zur Sicherung des Eigentums unterlassen haben und sich gleichsam nicht um eine „allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit“ bemühten. Normalerweise müssen die Bürger gegenüber dem Finanzamt ein solches Bemühen nachweisen, um von Steuererleichterungen zu profitieren (vgl. R 33.2 Nr. 7 EStR).

Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Auch hier ist die Anrechung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen „nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen“. Eine sogenannte Elementarversicherung stelle keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar, stellt das Bundesfinanzministerium explizit klar.

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Daneben gelten weitere Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden. Sie betreffen unter anderem Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, einen vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden unter bestimmten Bedingungen, den Verzicht auf Arbeitslohn, wenn damit Beschäftigte ihren Arbeitgeber unterstützen wollen sowie die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus Betriebsvermögen, etwa wenn ein Unternehmen öffentlichkeitswirksam als Sponsor auftritt. Die steuerlichen Maßnahmen sind auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums einsehbar.

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