Im verhandelten Rechtsstreit wandte sich der damals 56jähriger Kläger an seine örtliche Sparkasse, weil er sich über seine Altersvorsorge beraten lassen wollte. Dabei zeigte er auch Interesse an einer Krankenzusatzversicherung. Zeitlebens war der Senior gesetzlich krankenversichert und befand sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Nach jahrelanger Arbeitslosigkeit hatte er eine Tätigkeit als selbständiger Betreuer aufgenommen, die ihm aber nur eine sehr geringe Rente erwarten ließ.

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Kunde hatte finanzielle Schwierigkeiten – Sparkasse-Mitarbeiterin empfiehlt Wechsel in PKV

Trotz der finanziellen Probleme und trotz des hohen Alters empfahl ihm eine Mitarbeiterin der Sparkasse einen Wechsel in die private Krankenversicherung. Mit bitteren Folgen: Die Beiträge des Mannes stiegen schnell an, schon bald war er mit den Zahlungen überfordert. Aber der Schritt zurück zu seiner früheren Krankenkasse war dem Kläger nun verbaut.

Daraufhin zog der Mann vor Gericht und machte eine Falschberatung geltend, weil er mutmaßlich nicht über die Nachteile eines Wechsels aufgeklärt wurde. So habe ihm die Sparkassen-Mitarbeiterin verschwiegen, dass PKV-Prämien im Gegensatz zu Krankenkasse-Beiträgen einkommensunabhängig erhoben werden, deshalb die Gefahr einer Verschuldung höher ist. Auch dass aufgrund fehlender Altersrückstellungen die Gefahr deutlicher Beitragssteigerungen im Alter bestanden habe, sei ihm nicht erklärt worden.

Lückenhafte Beratungsdokumentation bewirkt Umkehr der Beweislast

Den Rechtsstreit konnte der Kläger für sich entscheiden. Hierbei kam ihm entgegen, dass die Sparkasse-Mitarbeiterin ihre Beratung nur äußerst lückenhaft dokumentiert hatte.

Einer Beratungsdokumentation soll der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt entnommen werden können, betonten die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm in zweiter Instanz. Im vorliegenden Fall war dies auf eklatante Weise nicht der Fall (Zitat Urteil: „nicht einmal im Ansatz“). Der Geschädigte müsse folglich von Sparkasse und Versicherung so gestellt werden, als habe er die GKV nie verlassen, also darf er niedrigere Beiträge zahlen (Urteil vom 24.06.2015, Az.: I-20 U 116/13).

Das Berufungsgericht urteilte, dass es bei mangelhafter, gesetzlich vorgeschriebener Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Zwar trägt die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflichten grundsätzlich derjenige, der sich auf eine solche Beratungspflichtverletzung beruft, hier also der Versicherungskunde / Kläger. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation kann sich die Beweislast aber umkehren, so dass dem Versicherer bzw. seinem Vertreter (hier die mitbeklagte Sparkasse) die Beweislast für eine ordnungsgemäße Beratung zukommt.

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtssprechung des OLG Hamm

Wie die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin nun in einer Pressemeldung berichtet, hat der Bundesgerichtshof die Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation bestätigt. Eine durch die Sparkasse eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH selbst zurückgewiesen. Weder hätte die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung noch diene eine Entscheidung der Fortbildung des Rechts, begründeten die Richter ihr "Nein". Damit ist die Möglichkeit der Beweislast-Umkehr in der Versicherungsvermittlung noch einmal höchstrichterlich bestätigt worden.

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Ein Beschluss, der branchenweit Geltung beansprucht - auch wenn es im konkreten Fall um das Fehlverhalten einer Vertreterin ging. Rechtsanwalt Norman Wirth erklärt: „Alle Vermittler – ob Makler, Vertreter oder auch und insbesondere InsureTechs - tun gut daran, dieser Gefahr durch korrekte und gesetzeskonforme Beratung und Dokumentation entgegen zu treten. Ausnahmen gibt es weder für vermittelnde Sparkassen noch für FinTechs.“

Wirth Rechtsanwälte

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