Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Stolpe

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Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch wurde die Revision zum Bundessozialgericht, welches eine abschließende Klärung zu der Rechtsfrage bringen könnte, nicht zugelassen. Insofern steht dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht zu, deren Erfolgsaussichten aufgrund sehr hoher prozessualer Anforderungen eher als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen ist.

Sachwalter-Urteil hat nur untergeordnete Bedeutung

Unabhängig davon muss man sich nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes überlegen, auf welche Gesichtspunkte das Gericht abstellt. Analysiert man das Urteil, so basiert es im Wesentlichen auf die Bewertung des Vertragsverhältnisses vom Versicherungsmakler zum Maklerpool. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Kunden, sprich der Maklervertrag, wonach der Versicherungsmakler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sachwalter des Kunden ist, hat nur eine untergeordnete Bedeutung, da das Landessozialgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes den Maklerpool als einzigen Auftraggebers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI ansieht.

Martin Stolpe

Martin Stolpe von der Kanzlei STOLPE Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.


Das Bayerische Landessozialgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichtes und der Rentenversicherung davon aus, dass der Versicherungsmakler dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Maklerpool) tätig war. Die einzelnen Kunden des Klägers sind hingegen nicht Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI. Weiterhin hat der Makler mehr als 5/6 seiner Einkünfte über den Maklerpool abgewickelt.

Maklerpool ist einziger Auftraggeber

Der Maklerpool ist als einziger Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI anzusehen, da er als juristische Person durch sein Geschäftskonzept dem Kläger die Möglichkeit der Vermittlung von Versicherungs-, Vermittlungs-, Bausparverträgen usw. eröffnet. Da nach dem Geschäftskonzept der Maklerpool dem Makler die zur Versicherungsvermittlung erforderlichen Unterlagen der jeweiligen Produktpartner zur Verfügung stellt, insbesondere Anträge.

Kommt es durch die Maklertätigkeit zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einer Versicherungsgesellschaft, wird dieser Vertrag im Rahmen des so genannten Maklervertragsservice auf den Maklerpool umgeschlüsselt und/oder übertragen.

Der Maklerpool erwirbt dann einen Courtageanspruch gegenüber der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, an den sie den Kläger nach Maßgabe der in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen teilhaben lässt. Der Maklerpool stellt also eine geschäftliche Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften her und ermöglicht es dem Makler an dieser Verbindung zu partizipieren.

Wie bereits beschrieben, hat in dem Gerichtsverfahren der Makler selbst die Notwendigkeit und Unabwendbarkeit für ihn dargelegt, warum er den Vertrag mit dem Maklerpool abschloss. Daraus war für das Gericht ersichtlich, dass der Kläger faktisch wirtschaftlich abhängig vom Maklerpool war.

Makler genießt deutliche Wettbewerbsvorteile

Der vor dem Landessozialgericht klagende Makler hat ferner ausgeführt, dass er aufgrund der Anbindung an den Maklerpool zwar geringere Courtage erhält, als wenn er eine Direktanbindung an die jeweiligen Gesellschaften hat, hierdurch jedoch deutliche Wettbewerbsvorteile genießen würde.

Die Zusammenarbeit des dortigen Klägers mit dem Maklerpool hat nach Auffassung des Gerichtes nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung. Unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche lediglich den dort ganz speziell vorgetragenen Sachverhalt entschieden hat, muss man sich die Frage stellen, auf welche vertraglichen Gestaltungen jeder einzelne, selbstständige Versicherungsmakler, welcher mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, und welcher nicht über einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer verfügt, zu achten hat.

Nach diesseitiger Auffassung stellt das Landessozialgericht zur Frage, wer Auftraggeber des Versicherungsmaklers ist, nicht darauf ab, dass eigentlich – betrachtet man sich juristisch die Vertragsverhältnisse – der Kunde Auftraggeber des Versicherungsmaklers ist, indem dieser einen Maklervertrag unterzeichnet und ihm zu seinem Sachwalter macht. Das Landessozialgericht geht vielmehr davon aus, dass der eigentliche Auftraggeber des Versicherungsmaklers der Maklerpool ist.

Makler sollten die Vertragsgestaltung mit dem Pools prüfen

Bereits an dieser Stelle muss man feststellen, dass das Urteil in seiner Begründung nach diesseitiger Auffassung nicht überzeugend ist. Wenn man jedoch den Ausführungen weiter folgt, so sollte sich ein jeder Versicherungsmakler die eigenen Vertragsgestaltungen mit einem kooperierenden Maklerpool genau anschauen, da genau auf diese vertraglichen Regelungen das Gericht seine Entscheidung stützt, dass der selbstständige Versicherungsmakler rentenpflichtig ist, da ein Abhängigkeitsverhältnis zum kooperierenden Maklerpool besteht.

Nach diesseitiger Auffassung ist das wesentlichste Kriterium hierbei die Frage, ob der Versicherungsmakler mit den Beständen, welche über ihn akquiriert worden sind, walten kann, wie er dies als Sachwalter wünscht. Das heißt, ob er die Verträge bei dem Maklerpool einreichen muss, ob er die Verträge jederzeit vom Maklerpool zu einem anderen Maklerpool oder aber direkt zu einer Gesellschaftsanbindung mitnehmen kann.

Wem gehören Bestände des Versicherungsmaklers

Hierbei sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob in den Verträgen eine Regelung dazu enthalten ist, dass die tatsächlichen Bestände des Versicherungsmaklers tatsächlich diesem gehören, oder ob etwaige Rechte aus den Beständen einzig und allein beim Maklerpool liegen. Mithin sollten zum Beispiel rechtsgültige und auch von einem Insolvenzverwalter nicht anfechtbare Abtretung der Bestände zugunsten des Versicherungsmaklers Vertragsbestandteil sein.

Überdies sollte natürlich auch beleuchtet werden, ob der kooperierende Maklerpool die Courtagezahlungen im Gegensatz zu einer direkten Anbindung mit einer Versicherungsgesellschaft erheblich reduziert, und ob der Maklerpool – dies hat das Gericht als ein weiteres Indiz herangezogen – über eine eigene Akademie verfügt, welche eine permanente Weiterbildung und Qualifizierung sicherstellt und dies auch noch, ohne dass hierfür Kosten anfallen. Im betroffenen Fall hatte der Maklerpool permanente Weiterbildung und Qualifizierung über eine firmeneigene Akademie angeboten.

Als Schlussfolgerung aus dem Urteil ist nach diesseitiger Auffassung zu ziehen, dass es zur Frage der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den selbstständigen Versicherungsmakler darauf ankommt, welche internen Regelungen er mit dem kooperierenden Maklerpool besitzt, da das Bayerische Landessozialgericht diese zur Begründung der Rentenversicherungspflicht herangezogen hat.

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Insofern kann nur allen Versicherungsmaklern, welche die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht (Zusammenarbeit überwiegend mit einem Maklerpool, keine Angestellten usw.) besitzen, dringend angeraten werden, die persönliche Situation schnellstmöglich durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen.

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