Laut den Ergebnissen einer Stichprobe bei 25 Vermittlern, berichtet die Verbraucherzentrale Hessen (VH-Hessen), verfügten sechs der geprüften Finanzleute nicht über die erforderliche Zulassung, mit der sie Finanzanlagen oder Baukredite vermitteln dürften. Aus der Gewerbeordnung (GewO) leiten sich diese Erlaubnisse für den Verkauf aus Paragrafen 34 c, f und i ab. Merke: §34 c GewO wird bald für den Absatz von Immobilien-Darlehen durch den neuen §34 i ersetzt. „Alte Hasen“ haben es in diesem Zusammenhang etwas leichter (der Versicherungsbote berichtete).

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Wenn nun - statt Bauschulden zu verkaufen - Kapitalanlagen an den Mann gebracht werden, dann gilt der i-Punkt in der Buchstabensuppe der GewO: §34 f. „F“ für Finanzanlagen. Laut VZ-Hessen fehlten acht von 25 Vermittlern die richtigen Buchstaben in ihrer Zulassung. Sechs Mal waren Finanzverkäufer nicht für den Verkauf von Finanzanlagen, zwei Mal nicht für Baukredite zugelassen. Dies wollen die Verbraucherschützer bei ihrem Check „Transparenz bei Werbung für Produkte des Grauen Kapitalmarktes" ermittelt haben.

Vermögensschäden nicht versichert, wenn Zulassungen fehlen

Für Verbraucher lasse die „mangelnde Sorgfalt“ der Vermittler nichts Gutes ahnen. Ohne die erforderliche Erlaubnis bestehe die Gefahr, dass der Vermittler nicht einmal eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Logisch, denn in der Regel ist eine geeignete Erlaubnis Voraussetzung für die Deckung und den Vermögensschutz geschädigter, weil falsch beratener Kunden.

Aus diesem Grund fordern die „Marktwächter“, die Erlaubnis-Behörden, Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter, sollten Zulassungen der Vermittler „konsequenter überprüfen und Versäumnisse ahnden“. Es sei alarmierend, wenn erkennbar sei, dass schon bei der Zulassung der Finanzer die Kontrolle nicht einwandfrei funktioniere.

Zusätzliche Produkte brauchen zusätzliche Erlaubnis des Verkäufers

Für den Verkauf Produkten im Sinne des Vermögensanlagengesetzes brauchen Akteure für ihren Auftritt beim Verbraucher eine gewerbliche Zulassung als Finanzanlagenvermittler. Dies etwa für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Direktinvestments, betont die VZ-Hessen. Die Erlaubnis als Versicherungsmakler (Paragraf und Buchstabe 34d der GewO) reicht für diese Geschäfte nicht mehr aus.

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Mit dem Projekt „Marktwächter Finanzen“ beobachten die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus der Perspektive der Verbraucher. Sie sammeln bundesweit Beschwerden und Beratungen, die sie nach eigenen Angaben in einem „Frühwarnnetzwerk systematisch auswerten“. Bundesjustizminister Heiko Maas samt Ministerium fördern den „Marktwächter“.

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