Versicherungsmakler klagen seit einigen Jahren, dass Maklervertrag und Maklervollmacht gelegentlich beim Mandanten ausgetauscht werden müssen. Aktuelle Unterlagen sind jedoch zwingend notwendig, um mit den fortlaufenden Änderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung Schritt zu halten und die Existenz des Versicherungsmaklers sicher zu stellen.

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7 wichtige Punkte für Maklervertrag und die Maklervollmacht

  1. Schriftlicher Maklervertrag und schriftliche Maklervollmacht sind „Grundhandwerkszeug“ eines jeden Versicherungsmaklers.
  2. Fehlt ein vom Kunden im Original unterzeichneter Maklervertrag, so haftet der tätig gewordene Versicherungsmakler unter Umständen unbegrenzt.
  3. Eine Haftungsbegrenzung und die Einschränkung der Tätigkeit des Versicherungsmaklers sind rechtlich sicher nur über einen schriftlichen Maklervertrag beziehungsweise mittels der in den Maklervertrag einbezogene AGB möglich. So zum Beispiel nur die Vermittlung von Produkten, bei denen der Produktgeber eine zumindest marktübliche Courtage an den Makler zahlt, keine Tätigkeit in bestimmten Bereichen (z.B. betriebliche Altersvorsorge), Festlegung von Mitwirkungspflichten des Mandanten etc.
  4. Maklerverträge gehören nicht in die Hände von Versicherern, da der Maklervertrag eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Mandanten ist. Folglich sind Maklervertrag und Maklervollmacht voneinander zu trennen. Der Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien; die Maklervollmacht ist eine einseitige Willenserklärung. Nur die Maklervollmacht ist dem Versicherer in bestimmten Fällen vorzulegen. Dies kann etwa bei einer Bestandsübertragung notwendig sein.
  5. Ohne gut gestalteten Maklervertrag und ohne eine der aktuellen Gesetzgebung entsprechende Maklervollmacht bei jedem Mandanten ist der Verkauf des Bestandes, auch Courtagerecht genannt, nicht möglich. Dies ist begründet in den Bestimmungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes (BDSG), dessen Regelungen bei der Erstellung von Maklervertrag und Maklervollmacht beachtet werden müssen.
  6. Sollen Bestandsübertragungen über einen Dritten - beispielsweise über einen Maklerpool - durchgeführt werden, so ist eine entsprechende Untervollmacht notwendig. Diese muss ebenfalls vom Mandanten unterschrieben werden. Der unterbevollmächtigte Dritte muss aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend namentlich genannt werden. Im Weiteren sind die Kontaktdaten des unterbevollmächtigten Dritten anzugeben.
  7. Maklervertrag und Maklervollmacht sollten eine sogenannte Fiktionsklausel enthalten, um die Unterlagen beim Mandanten leichter auf aktuellem Stand halten zu können.

Fazit

Keine vollständigen und aktuellen Maklerverträge und Maklervollmachten bei allen Mandanten bedeuten nicht nur ein unüberschaubares Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler, sondern verhindern auch Bestandsübertragungen und Bestandsverkäufe. Daher sollten die vorgenannten Unterlagen beim Mandanten stets aktuell und vollständig nachgehalten werden.

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