Fettnäpfchen „Datenschutzverletzung“ – Abmahnungen drohen

Die sich fast wöchentlich ändernden Risiken für Berater und Vermittler sollten in den Vermögensschadenhaftpflicht-Policen abgebildet und berücksichtigt sein. Doch sind sie das in vollem Umfang? Nehmen wir den Datenschutz als Beispiel. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Datenschutz betreffen Vermittler und Berater gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie als Einzelunternehmer oder in einem größeren Unternehmen tätig sind.

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Was passiert also, wenn vertrauliche Kundendaten durch einen einzigen falschen Klick über den E-Mail-Verteiler versehentlich an Dritte gelangen? Schon ein einziger kleiner Fehler kann verheerende Folgen haben – rechtlich und wirtschaftlich. Und wer kann von sich behaupten, er sei im manchmal hektischen Tagesgeschäft 100%ig davor geschützt, Fehler zu machen?

Wer haftet, wenn ein Virus durch eine E-Mail ohne das Wissen des Betroffenen, mit großer Reichweite weiter verteilt wird? Was, wenn der Virus bei den neuen Empfängern Daten raubt oder Betriebssysteme zerstört und nachgewiesen werden kann, dass die Kette der Unannehmlichkeiten ihren Ursprung beim Vermittler hatte? Auch, wenn Datendiebstahl und ein fehlerhafter Versand einer E-Mail durch Hacker (der wird eher selten erwischt) oder einen Mitarbeiter ausgelöst wurden, stellt sich schnell die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Um für solche Angriffe und Fälle selbst ausreichend abgesichert zu sein, ist im Vorfeld ein Blick in die VSH-Police der Vermittler ratsam.

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