Den Vorwurf von Check24 wies Heinz klar zurück. Erstens würden alle Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) einen stationären Versicherungsvertrieb unterhalten, bei dem sie im persönlichen und direkten Kundenkontakt über ihren Vertriebsweg, das Unternehmen, für das sie vermitteln, ihre Unternehmensbeteiligungen sowie ihre Registrierung informieren. „Damit erfüllen alle BVK-Mitglieder die Anforderungen an Firmenwahrheit und –klarheit, wie sie in § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) definiert sind und wie es unserem Verständnis von ehrbaren Kaufleuten entspricht,“ erklärt Heinz.

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Weiter fügt Heinz an, dass, soweit die Vermittlung offline erfolge, der Vermittler nicht verpflichtet sei, gesetzliche Vermittler-Pflichten online über die betriebene Website zu erfüllen. Faktisch sei dies aber ein Erstkontakt, da der Surfer auf diesen Webseiten meist Daten eingeben kann, kontert Eva Kollmann, Senior PR-Managerin von Check24 telefonisch gegenüber Versicherungsbote.

Websites zur Geschäftsanbahnung

Heinz ergänzt, die Websites der Mitglieder würden im Regelfall lediglich zur Anbahnung eines möglichen Geschäftskontakts dienen, mithin als virtuelle Werbung. „Im Übrigen geben sich unsere Mitglieder, anders als Check24, bereits über ihre Website als Versicherungsvermittler zu erkennen und nicht etwa als Vergleichsportal,“ argumentiert er in der Stellungnahme weiter. Bei Check24 sei das völlig anders: Hier sei alles auf den Online-Vertrieb ausgerichtet, ein persönlicher Kundenkontakt findet nicht statt. Deshalb, so Heinz, gelten online besondere Anforderungen an die Erstinformation, wie sie in der VersVermV definiert seien.

Fühlte man sich beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute doch ertappt? Auf der Homepage des BVK-Präsidenten Heinz, die auch in der Kritik von Check24 stand, wurden diesbezüglich nachträglich Änderungen vorgenommen. Informationen von Check24 zufolge war die Statusinformation dort falsch gewesen. Die Bezeichnung Status- bzw. Erstinformation wurde erst nach der kritischen Analyse auf der Website von Heinz integriert. Vorher fand man entsprechende Informationen nur unter dem Impressum.

Abb. 2 zur Visualisierung, was Check24 bemängelt.Abb. 2 zur Visualisierung, was Check24 bemängelt.Sind selbst Webseiten von BVK-Mitgliedern fehlerhaft? Diesen Vorwurf erhob Check24. Begründung: Bei den BVK-Mitgliedern stehe die Erstinformation oftmals nur im Impressum.CHECK24 – Das Vergleichsportal

Lediglich die Art und Weise der Darstellung steht noch zur Diskussion

Die gegenseitigen Vorwürfe haben eine lange Vorgeschichte. Bereits im Juni 2015 hatte der BVK dem Betreiber des größten Online-Portals eine Abmahnung geschickt. Im vom BKV gegen Check24 gemachten Vorwurf hieß es, dass das als Versicherungsmakler registrierte Internetportal dieselben Anforderungen erfüllen müsse wie "Offline-Versicherungsmakler". In der Realität geschehe dies aber nicht, so der BVK. Konkret geht es dem Verband bei Check24 um das Fehlen einer individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse, um den Kundenwunsch konkret auszumachen, sowie einer umfassenden individuellen Beratungsdokumentation.

Dem Maßstab des BVK zufolge müsse es außerdem ein externes Dokument mit den Erstinformationen, beispielsweise als PDF-Dokument, geben. Doch auch auf Webseiten von BVK-Maklern fehlte dieses Dokument - Auf Heinzes Website wurde es erst nachträglich eingefügt. „Daher ist nur noch die Darstellung Diskussionspunkt im aktuellen Verfahren,“ erklärt Kollmann, die Check24 vertritt.

Vorwurf Check 24 gegen BVK ist für die laufende Klage unerheblich

Die nun von Check24 vorgebrachte Kritik gegen BVK-Webseiten erklärt Heinze als irreführend. Sie habe keinen Einfluss auf den Verlauf des Prozesses. „Der in die Irre führende Vorwurf ist für unsere Klage gegen Check24, wonach dieses Unternehmen die gesetzlichen Informations-, Dokumentations- und Beratungspflichten nicht vollumfänglich erfüllt, unerheblich.“

Nach Einschätzung des Münchener Landgerichtes informiert Check24 seine Nutzer nicht ausreichend darüber, dass das Portal als Makler tätig ist. Der Hinweis auf die Maklervergütung erfolge nur in einer Fußzeile, die von vielen Lesern wohl überlesen werde, so beanstandete die Vorsitzende Richterin Barbara Clementi laut einer dpa-Meldung beim laufenden Gerichtsverfahren gegen das Internetportal. In der Frage, ob Check24 seinen Kunden eine individuelle Beratung verweigere, deutet aber alles auf einen Richterspruch zugunsten des Online-Marktführers hin (Versicherungsbote berichtete).

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