Es kommt wohl immer wieder vor, dass Autos von Italienern, die in Deutschland wohnen und arbeiten, bei Besuchen in der Heimat gestohlen werden. Da die Polizei und andere Behörden dort anders als die deutschen Behörden arbeiten und dadurch die Dokumentation des Diebstahls häufig nicht so gründlich vorgenommen werde, seien die deutsche Versicherung damit oft nicht zufrieden. Meldet dann ein Italiener gegenüber seiner deutschen Versicherung den Anspruch und möchte diesen geltend machen, kommt es häufig –insbesondere auch wegen der Sprachbarriere – zu vermeintlichen Widersprüchen. Sodann stütze sich die Versicherung darauf, um die Regulierung des Diebstahls abzulehnen.

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Teilkasko-Versicherung deckt Auto-Diebstahl

Grundsätzlich gelte: Der Diebstahl des Autos ist in der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sofern das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats ab Schadenmeldung wieder gefunden wird, erhält der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zzgl. etwaiger Reparaturkosten zurück. Außerdem geht es in das Eigentum der Versicherung über. Der Versicherungsnehmer erhalte den Wiederbeschaffungswert von der Kasko-Versicherung. Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Geldbetrag, den der Bestohlene benötigt, um sich wieder ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen zu können. Die Selbstbeteiligung wird abgezogen. Eine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt erfolge nicht, da es sich um keinen Haftpflichtschaden handele. Daher drohe keine Rückstufung, heißt es auf der Website der Anwalskanzlei.

In zweiter Instanz spricht Landgericht Kläger den Wiederbeschaffungswert zu

Im von Anwalt Sturm begleiteten Fall lehnte das Amtsgericht München in erster Instanz (Az.: 231 C 5165/15) eine Entschädigung des Bestohlenen ab. Der Inhaber eines italienischen Restaurants habe sich in Bezug auf die Umstände der Schadensmeldung in Turin in Widersprüche verwickelt, begründete das Gericht. Darüber hinaus sei es unglaubwürdig, dass das Gebrauchtfahrzeug nur einen Schlüssel gehabt habe wie vom vermeintlich Bestohlenen angegeben. Der Kläger wurde weder persönlich angehört noch fand eine Zeugeneinvernahme statt.

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Doch das Landgericht München gab der von Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner eingereichten Berufungserklärung statt und entschied zugunsten des Bestohlenen. Zum Urteil (Az.: 23 S 17285/15) führt es aus, dass bei der Teilkasko keine strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis einer Entwendung bestehen würden, weil sonst der Versicherungsschutz entwertet würde. Es müssten schon gehäuft untypische Umstände vorliegen, damit der Verdacht einer Täuschung naheliegt, so das Landgericht. Nachdem im Rahmen der Beweisaufnahme auch geklärt wurde, dass das gestohlene Kfz mit nur einem Schlüssel verkauft wurde, und sich die Widersprüche wirklich nur auf die Sprachdifferenzen beschränkt hatten, wurde dem Kläger der Wiederbeschaffungswert zugesprochen.

anwalt.de

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