Nachdem der Verbreitungsgrad der bAV unter den Arbeitnehmern in den vergangenen Jahren bei circa 60 Prozent stagnierte, war für diese Untersuchung zu hinterfragen, ob und inwieweit die geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eine weitere Verbreitung der bAV noch zu fördern vermögen oder ihr gar bei bestimmten Personengruppen entgegenstehen. Das Gutachten wurde im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg durchgeführt. Des Weiteren, so heißt es in der Kurzfassung der Studienergebnisse, sei bis dato nur unzureichend erforscht, welche anderweitigen Faktoren für die Stagnation des Verbreitungsgrades in Frage kämen und ob diese durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Modifikationen beseitigt werden können.

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Methodik und Ergebnisse

Erkenntnisse wurden zunächst aus einem anfänglichen Literaturüberblick gewonnen. Anschließende Interviews mit bAV-Experten ergänzte diese. Damit konnte sich die Akademiker einen ersten Überblick über das Forschungsfeld verschaffen. Darauf aufbauend, wurden nach dieser ersten Einschätzung zu Hemmnissen der bAV, leitfadengestützte Interviews mit Arbeitgebern aus der Zielgruppe der KMU sowie gering- bzw. niedrig-verdienenden Arbeitnehmern geführt.

Con-bAV-Argumente Arbeitgeber

Folgende Kern-Ergebnisse konnten auf der Arbeitgeberseite festgemacht werden: Ihr Kenntnisstand zum Thema bAV sei sehr gering. Die Einsparung von Lohnnebenkosten infolge der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers in der Anwartschaftsphase stelle keinen ausreichenden Anreiz für die KMU dar, eine bAV aktiv anzubieten. Des Weiteren sehe der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer keinen klaren Vorteil der bAV im Vergleich zu anderen (privaten) Vorsorgeformen. Auch deshalb fehle ihm die Motivation, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten/zu empfehlen.

Con-bAV-Argumente Arbeitnehmer

Die Argumente seitens der gering- beziehungsweise niedrig-verdienenden Arbeitnehmer lauten: Sie haben/sehen keinen ausreichenden finanziellen Spielraum, um an einer bAV-Maßnahme teilzunehmen. Die Belastung von Leistungen aus der bAV in der Rentenphase mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner stelle ein Hemmnis dar. Dessen Wahrnehmung werde auch über entsprechende Presseberichterstattung übertragen und verstärkt. Außerdem würden die Einbußen bei den gesetzlichen Sozialleistungen, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, infolge der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung in der Anwartschaftsphase ein Problem darstellen. Ferne stelle die doppelte Verbeitragung in Kranken- und Pflegeversicherung bei der Riester-geförderten bAV eine nicht systemgerechte Doppelbelastung dar, die einer sinnvollen Integration der Riester-Förderung in das System der bAV entgegenstehe.

Zwei Reformüberlegungen für die bAV-Zukunft

Auf Grundlage der in den empirischen Untersuchungen identifizierten Hemmnisse wurden Reformüberlegungen entwickelt. Diese wurden auch dahingehend untersucht, ob durch Umsetzung dieser Überlegungen in geltendes Recht eine weitere Verbreitung der bAV bei den Zielgruppen des Gutachtens erreicht werden kann. Da die Studienergebnisse auch ergeben haben, dass Arbeitgeber aus KMU bei ihren Entscheidungen, die abseits des eigentlichen Kerngeschäfts liegen – so z.B. die Einführungsentscheidung einer bAV – häufig externe Berater heranziehen und diese vor allem Steuerberater seien, erfolgte die Überprüfung durch Interviews unter anderem mit eben jenen Multiplikatoren - den Steuerberatern.

Demnach empfiehlt die Studie die Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung zu einem Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Neuzusagen). Die so erzeugte vorherige Entlastung müsse vorab intensiv und dauerhaft kommuniziert werden. Zusätzlich zu dieser Fördermaßnahme für Arbeitnehmer wird die Einführung eines neuen Anreizes für kleine Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt empfohlen, da in diesen die Verbreitung der bAV am geringsten sei. Es soll daher ein „bAV-Abzugsbetrag“ im Stile des Investitions-Abzugsbetrags des § 7g EStG eingeführt werden. Neben dem Betriebs-Ausgabenabzug wird es kleinen Unternehmen dadurch ermöglicht, jährlich 50 Prozent der Beiträge zur bAV außerbilanziell gewinnmindernd von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

In der zweiten Reformüberlegung wird vorgeschlagen, die Arbeitnehmerförderung im Rahmen der bAV zu verbessern. Dazu sei die Beseitigung der Doppelverbeitragung der Riester-geförderten bAV notwendig. Zur Lösung könnten so entweder die Beiträge in der Ansparphase oder die Auszahlungen in der Rentenphase sozialversicherungsfrei gestellt werden. Alternativ zu der verbesserten Integration der Riester-Förderung in das System der bAV schlagen die Studienautoren ein Fördermodell vor – den sogenannte „bAV-Förderbetrag“. Dieser Beitrag entspreche der Höhe nach der Riester-Grundzulage (154 Euro) und wird an Arbeitgeber gezahlt, die für einen Arbeitnehmer mindestens den Mindestbetrag nach § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG 5 (= in 2015: 212,63 €) jährlich als Arbeitgeberbeitrag in eine bAV einzahlen. Die Zulage werde sodann auf die Altersvorsorge-Zulage des Arbeitnehmers angerechnet.

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Prof. Dr. Dirk Kiesewetter, Lehrstuhl für BWL und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Uni. Würzburg und sein Team (Michael Grom, Moritz Menzel, Dominik Tschinkl) - im Auftrag des Bundesmin. für Arbeit und Soziales

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