Konkret geht es um einen Schadensbetrag von 65.000,00 Euro. Dieser Betrag, der seit 2006 in einem Schließfach der Bank lagerte, wurde im April 2009 von einem Schließfachnachbarn, der mit falschen Papieren bei der Bank vorstellig geworden war, ins Visier genommen.

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Nachdem der Neue sein Fach am Morgen angemietet hatte, kehrte er am Nachmittag mit zwei weiteren Männern und einer großen Sporttasche zurück. Von einem Angestellten der Bank wurden die Männer wieder in den Tresorraum geleitet, dort wurde das entsprechende Fach durch den Angestellten geöffnet, welcher dann zum Kundenbereich zurückkehrte und die Männer diskret allein ließ.

Schließfächer diskret aufbrechen - Bank trifft keine Sicherheitsvorkehrungen

Nun begannen die Männer ihr Tagwerk, sie brachen Schließfächern in großer Zahl auf, das der langjährigen Schließfachmieterin war auch dabei. 65.000 Euro waren weg und die Kundin trat ihre Forderungen an eine Freundin ab, welche nachher Klage gegen die Bank auf Zahlung des Betrages erhob. Das Landgericht sammelte Beweise für die Behauptung der Klägerin, dass die Freundin dort wirklich Bargeld im angegebenen Umfang gelagert habe. Das Gericht gab der Klage nachher statt und verurteilte die Bank, die Summe inklusive der geltend gemachten Zinsen zu zahlen, so war auf berlin.de zu lesen.

Zwar legte die Bank Berufung ein, doch diese blieb erfolglos. Sie wurde vom 26. Zivilsenat des Kammergerichts zurückgewiesen. Begründet wurde die Rückweisung damit, dass die Bank die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt habe. Denn ein Kunde, der nun extra ein Schließfach mietet, erwartet in der Regel, dort wertvolle Dinge aufbewahren zu können und auch, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz dieser Tresore unternimmt.

Bank war sehr unvorsichtig

Die Bank hat es den Tätern nicht gerade schwer gemacht, mit vorgetäuschter Identität Zugang zum Schließfachraum zu erlangen, um dort ungehindert Schließfächer auszurauben. Weder hat die Bank die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems überprüft, noch hat man die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher kontrolliert. Ferner wurde im eigentlichen Schließfachraum keine Videokamera installiert und eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, also beispielsweise den Einsatz von Brechwerkzeugen anzeigt, war im Tresorraum auch nicht installiert worden.

Kunden ohne Möglichkeit, ihr Eigentum zu schützen

Nach dem Abwägen der gegenläufigen Interessen von Bank und Kunden, ging diese Abwägung schließlich zu Lasten der Bank. Die Realisierung der vorgenannten Sicherungsvorkehrungen sei wirklich nicht schwer, die Kunden aber hatten zur gleichen Zeit jedoch keine Möglichkeiten gehabt, ihr Eigentum in den Schließfächern besonders zu schützen. Darüber hinaus sei der Aufwand, mit dem man die Risiken eines Aufbruchs durch die genannten Maßnahmen hätte verringern können, der Bank zumutbar gewesen.

Bank hat Pflicht zur Aufklärung verletzt

Das wertvolle Eigentum der Schließfachkunden war so aber in erheblichem Maße gefährdet gewesen. Hinzu kommt, dass die Bank ihre Pflicht zur Aufklärung der Kundin verletzt habe. Denn die Bank wies die Kundin nicht darauf hin,dass entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung der Kundin in Wirklichkeit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien.

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Seit der Beweisaufnahme standen die Parteien nicht mehr im Streit darüber, dass sich in dem Tresor der Kundin 65.000,00 EUR Bargeld befunden haben, der Kundin war keine Mitschuld vorwerfbar und nun soll die Bank auf Schadensersatz in voller Höhe haften. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden innerhalb eines Monats ab dem Datum der förmlichen Zustellung des Urteils.

PM Kammergericht Berlin

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